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Bekanntmachung von Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 17. April 2019
(GMBl. Nr. 17 vom 28.05.2019 S. 319)
Siehe Fn. 1
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 35. Plenarsitzung am 13. Juni 2018 folgende Änderungen von Leitsätzen beschlossen:
- Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Diese Änderungen der Leitsätze werden hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Die Neufassung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 25. November 2015 (BAnz AT 23.12.2015 B4, GMBl 2015 S. 1357) werden wie folgt geändert:
. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.315 wird der letzte Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die bei der Herstellung der Speisegelatine verwendeten Rohstoffe entsprechen den bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verkehrsüblichen Tierarten. | "Die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendete Speisegelatine entspricht hinsichtlich ihrer tierartlichen Herkunft der verkehrsüblichen tierartlichen Zusammensetzung des damit hergestellten Erzeugnisses." |
2. In Nummer 1.75 wird der erste Satz wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Fremdeiweiß" ist Eiweiß, das nicht von Schlachttierteilen (1.) stammt (z.B. Eiklar, Milcheiweiß, Fischeiweiß, Sojaeiweiß, Weizeneiweiß). | "Fremdeiweiß" ist Eiweiß, das nicht von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren (1.) stammt (z.B. Eiklar, Milcheiweiß, Fischeiweiß, Sojaeiweiß, Weizeneiweiß)." |
1.9 Behandlungsverfahren:(wird später ergänzt)
wird aufgehoben.
4. In Nummer 2 wird der erste Satz wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Fleischerzeugnisse" sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder überwiegend aus Fleisch (1.) bestehen. | "Fleischerzeugnisse" sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder überwiegend aus Fleisch (Fleisch im Sinne von Leitsatznummer 1) bestehen." |
5. In Nummer 2.11.1 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden Rind- und Schweinefleisch (1.1) in einem Fleischerzeugnis verarbeitet und wird in der Bezeichnung des Lebensmittels auf Rind hingewiesen, erfolgt zusätzlich ein Hinweis auf Schweinefleisch, z.B." Rindersalami mit Schweinefleisch". Dabei überwiegt der Rindfleischanteil gegenüber dem Schweinefleischanteil. | "Werden Rind- und Schweinefleisch (1.1) in einem Fleischerzeugnis verarbeitet und wird in der Bezeichnung des Lebensmittels auf Rind hingewiesen, erfolgt zusätzlich ein Hinweis auf Schweinefleisch, z.B."Rindersalami mit Schweinefleisch". In diesem Fall überwiegt der Rindfleischanteil gegenüber dem Schweinefleischanteil." |
6. In Nummer 2.11.1 wird der dritte Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die ausschließliche Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom Rind (einschließlich Kalb und Jungrind) und Schwein wird in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben, z.B."Wildschweinsalami". | "Die ausschließliche Verwendung von Teilen anderer Tiere (Fleisch im Sinne von Leitsatznummer 1) als vom Rind (einschließlich Kalb und Jungrind) und Schwein wird in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben, z.B. "Wildschweinsalami". " |
7. In Nummer 2.11.1 wird der vierte Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom Rind (einschließlich Kalb und Jungrind) und Schwein wird in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben, ggf. ergänzt um den prozentualen Anteil, z.B."Salami mit Lammfleisch", "Salami mit 5 % Lammfleisch", "Wiener Würstchen mit Hähnchenfleisch", "Wiener Würstchen mit 10 % Hähnchenfleisch", "Leberwurst mit Putenfleisch", "Leberwurst mit 20 % Putenfleisch", "Lyoner mit Straußenfleisch " "Lyoner mit 5 % Straußenfleisch " 14 usw. |
(Stand: 25.06.2019)
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