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Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes
Vom 18. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 31)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fleischgesetzes
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ a erfüllt, ____ *) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt. |
"1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/ IEC 17020:2012-07 Typ a erfüllt," |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
hat. |
"(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
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3. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifiziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 74) entsprechend."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
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"(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
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Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 2" die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleischgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 30.01.2019)
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