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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes

Vom 18. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 31)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fleischgesetzes

Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ a erfüllt,
____
*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
"1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/ IEC 17020:2012-07 Typ a erfüllt,"

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
  1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen oder
  2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt

hat.

"(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
  1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,
  2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder
  3. eingestellt hat."

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifiziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 74) entsprechend."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
  1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ a * nicht mehr erfüllt sind,
  2. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist,
  3. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst oder einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat oder
  4. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer hat durchführen lassen.
"(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
  1. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder
  2. das Klassifizierungsunternehmen
    1. die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder
    2. einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat."

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen

  1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/ IEC 17020:2012-07 Typ a nicht mehr erfüllt oder
  2. die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 2" die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleischgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

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