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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln

Vom 27. September 2017
(BGBl. I Nr, 65 vom 02.10.2017 S. 3459)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Zusammengesetzte Lebensmittel: zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. Nr. L 116 vom 04.05.2007 S. 9),".

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island, "7. EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist,"

c) In Nummer 8 werden die Wörter "Vertragsstaat ist," durch die Wörter "EFTA-Staat ist, mit Ausnahme der Färöer Inseln," ersetzt.

d) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter "und von zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt.

2. In der Überschrift von Abschnitt 2 werden nach den Wörtern "Lebensmittel tierischen Ursprungs" die Wörter ", zusammengesetzte Lebensmittel" eingefügt.

3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern "Lebensmittel tierischen Ursprungs" die Wörter "oder zusammengesetzte Lebensmittel" eingefügt.

4. In § 4 Nummer 2 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 363/2011 (ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 28)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 (ABl. Nr. L 32 vom 07.02.2017 S. 17)" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind," durch die Wörter "zusammengesetzten Lebensmitteln" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln" und die Wörter "Island oder den Färöer Inseln" durch das Wort "Grönland" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "in Island" durch die Wörter "aus Grönland" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Buchstabe c

c. einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,

wird gestrichen.

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 31)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 (ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2016 S. 13)"ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden vor der Angabe "Artikel 16" die Wörter "Artikel 11 oder" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

c) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe "oder c" gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind," durch die Wörter "zusammengesetzten Lebensmitteln" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Lebensmitteln tierischen Ursprungs" die Wörter ", zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt.

8. In § 8 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe "17.9.2002" durch die Angabe "17.8.2002" und die Angabe "L 229" durch die Angabe "L 239" ersetzt.

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