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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelspezialitätenverordnung

Vom 27. Januar 2016
(BGBl. I Nr. 5 vom 27.01.2016 S. 157)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

Die Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2428), die zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agararerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) einzureichen. "(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) unter Verwendung des in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 179 vom 19.06.2014 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Musters einzureichen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses, die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sowie der Punkt, ob die Verkehrsbezeichnung dem einzutragenden Erzeugnis vorbehalten sein soll, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. "Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses sowie die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ein Einspruch nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen. "(1) Ein Einspruch nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist unter Verwendung des in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzureichen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92" durch die Wörter "Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012"ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Änderungsverfahren

Ein Antrag auf Änderung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register über Lebensmittelspezialitäten ist schriftlich bei der Bundesanstalt einzureichen; § 1 Abs. 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

" § 4 Änderungs- und Löschungsverfahren

Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen. § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden."

4. § 5

§ 5 Muster

Wie Bundesanstalt kann für Anträge nach § 1 Abs. 1 und § 4 und für Einsprüche nach § 3 Abs. 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben. Bekanntgegebene Muster sind zu verwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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