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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes

Vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 40 vom 23.10.2015 S. 1736)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fischetikettierungsgesetzes

Das Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22)" durch die Wörter "den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1)" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

bb) Die Wörter "Wirtschaft und Technologie" werden durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.

cc) Das Wort "Gemeinschaft" wird durch das Wort "Union" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode und des Fanggebietes der See- und Binnenfischerei sowie des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, "a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode, des Fanggebietes der Seefischerei oder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-Kategorie oder des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,"

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) bei der Etikettierung von aus bestimmten Fanggebieten stammenden Fischen oder Fischereierzeugnissen eine schriftliche Angabe des Untergebietes oder der Division zu verwenden ist,".

c) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter " § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.

3. In § 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
  1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig machen
    1. von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
    2. von Anforderungen, unter denen
      aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
      bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder
      cc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
    3. von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,
    4. von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
    5. von einer bestimmten Kennzeichnung,

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