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Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
Vom 16. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 32 vom 23.07.2014 S. 1053)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 38a Absatz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 21 Absatz 1 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 11 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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§ 11 Übergangsregelungen05a13
Packungen von Zigaretten, die der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Januar 2015 in den Verkehr gebracht werden. Packungen von anderen Tabakerzeugnissen als die nach Satz 1, die der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Januar 2016 in den Verkehr gebracht werden. |
" § 11 Übergangsbestimmungen
Packungen von Tabakerzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt wurden und der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/39/EU der Kommission vom 12. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der Frist für den Ablauf der Übergangszeit (ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2014 S. 3).
ID 14/1670
(Stand: 06.07.2018)
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