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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb
Vom 14. August 2013
(BAnz AT 20.08.2013 B2)
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Die AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425), die durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2012 (BAnz AT 08.06.2012 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 11 betreffenden Zeile wird folgende § 11a betreffende Zeile eingefügt:
" § 11a Kontrollprogramm Futtermittel".
b) Die § 11a betreffende Zeile wird die § 11b betreffende Zeile; in ihr werden nach dem Wort "Pflanzenschutzmittelrückständen" die Wörter "in Lebensmitteln" angefügt.
c) Nach der § 11b betreffenden Zeile wird folgende § 11c betreffende Zeile eingefügt:
" § 11c Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln".
d) Nach der § 12 betreffenden Zeile wird folgende § 12a betreffende Zeile eingefügt:
" § 12a Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln".
e) In der § 14c betreffenden Zeile werden nach dem Wort "Lebensmitteln" die Wörter "und Futtermitteln" eingefügt.
f) In der Überschrift zu Abschnitt 6 wird nach dem Wort "lebensmittelrechtlicher," das Wort "futtermittelrechtlicher," eingefügt.
g) In der § 22a betreffenden Zeile werden nach dem Wort "Informationsübermittlung" die Wörter "bei Lebensmitteln" eingefügt.
h) In der § 22b betreffenden Zeile werden nach dem Wort "Überwachungsergebnisse" die Wörter "von Lebensmitteln" eingefügt.
i) In der die Anlage 1 betreffenden Zeile wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
j) Nach der die Anlage 1 betreffenden Zeile wird folgende die Anlage 1a betreffende Zeile eingefügt:
"Anlage 1a:
zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2 - Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, und soweit hinsichtlich § 5 Futtermittel betroffen sind," gestrichen.
b) Absatz 9a
(9a) Für Futtermittel gilt diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Anerkennung und" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Untersuchungsergebnisse einschließlich der Begutachtung" durch die Wörter "Untersuchungsergebnisse, bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes einschließlich der Begutachtung," ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Futtermittel ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen und der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis unverzüglich mitzuteilen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zuständigen Behörde als Sofortmeldung mitgeteilt."
(6) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Futtermittel. Die Qualitätsmanagement-Systeme nach Absatz 1 Satz 1 umfassen auch Qualitätsstandards für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben sowie für die sachgerechte Entnahme von amtlichen Proben, deren Aufbewahrung und Weiterleitung an die Prüflaboratorien.
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikokategorien einzustufen und die Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden.
(2) Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht, liegt bei wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 liegt bei den örtlich zuständigen Kontrollpersonen. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben sind dabei Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 3 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. (3) Zur Durchführung der Tätigkeit nach Absatz 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 1 beschriebene Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden. |
(Stand: 06.07.2018)
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