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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Vom 24. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 31 vom 28.06.2013 S. 1682)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "aus Kunststoff bestehenden Beschichtung" durch die Wörter "Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 12 vom 15.01.2011 S. 1; L 278 vom 25.10.2011 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Die Nummern 3, 3a, 3b und 3c

3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
  1. Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen,
  2. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus zwei oder mehreren Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden (mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff),
  3. Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungsmaterial von Deckeln dienen, die sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen;

3. a. Kunststoff:
eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird; dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden; als Kunststoff gelten jedoch nicht:

  1. Zellglasfolien,
  2. Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk,
  3. Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind,
  4. Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff,
  5. Ionenaustauscherharze,
  6. Silikone;

3. b. funktionelle Barriere aus Kunststoff:
eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand im fertigen Zustand den Anforderungen dieser Verordnung und dem Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entspricht;

3. c. fettfreie Lebensmittel:
Lebensmittel, für die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches * unter der Gliederungsnummer B 80.30-2, Stand März 2008, andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D;

werden aufgehoben.

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:
  1. Lebensmittelbedarfsgegenstände,
  2. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
  3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und

die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind.

"5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:
  1. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

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