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Regelwerk

Änderungstext

Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung *

Vom 6. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 32 vom 16.07.2012 S. 1481)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1, 4 Buchstabe a und b, Nummer 8, § 34 Satz 1 Nummer 2 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6a wird folgender Absatz 21 angefügt:

"(21) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2012 ist Anlage 2 Teil a Nummer 12 in der am 16. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

2. In Anlage 2 Teil A wird die Nummer 12 wie folgt gefasst:

Einschränkungen Obligatorische

Angabe der
Anwendungs-
bedingungen
und Warnhinweise
auf der Etikettierung

Lfd.
Nr.
Stoff Anwendungs-
gebiet und/oder
Verwendung
Zulässige
Höchstkonzen-
tration im
kosmetischen
Fertigerzeugnis
Weitere
Einschränkungen
und
Anforderungen
a b c d e f
"12 Wasserstoffperoxid und andere Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen oder Gemische, Carbamidperoxid und Zinkperoxid a) Haarbehand- lungsmittel

b) Hautpflegemittel

c) Gemische zur Nagelhärtung

d) Mundpflegemittel (einschließlich Mundspülungen, Zahnpasta sowie Zahnaufheller und -bleichmittel)

e) Zahnaufheller und -bleichmittel

a) 12 % H2O2

(40 Volumen- prozent), darin enthalten oder daraus freige- setzt

b) 4 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt

c) 2 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt

d)
< 0,1 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt

e) > 0,1 %
< 6 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt

e) Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, soweit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus breitgestellt werden.

Nicht bei Personen unter 18 jahren anwenden

a) geeignete Handschuhe tragen

a) b) c) e)

Enthält Wasserstoffperoxid.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.

e) Darin enthaltene oder daraus freigesetzte H2O2- Konzentration in Prozent angeben.

Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden.

Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2011 S. 36).

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