Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze
zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Juni 2012
(eBanz AT vom 08.06.2012 B 3)


siehe: BRDrS  661/11

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Die AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
AVV RÜB - AVV Rahmen-Überwachung

 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften

"Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)".

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende § 9a betreffende Zeile eingefügt:

" § 9a Weitere Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Probenahme bei Lebensmitteln".

b) Nach der § 11 betreffenden Zeile wird folgende § 11a betreffende Zeile eingefügt:

" § 11a Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen".

c) Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a
Einfuhrkontrolle

§ 14a Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 14b Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

§ 14c Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs".

d) In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

e) Nach der § 22 betreffenden Zeile werden folgende die §§ 22a und 22b betreffenden Zeilen eingefügt:

" § 22a Informationsübermittlung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

§ 22b Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ".

f) Die Anlage 1 betreffenden Zeilen werden gestrichen.

g) Die Anlagen 2 bis 4 betreffenden Zeilen werden die Anlagen 1 bis 3 betreffenden Zeilen.

h) Nach der die Anlage 3 betreffenden Zeile werden folgende, die Anlagen 4 und 5 betreffenden Zeilen eingefügt:

"Anlage 4 zu § 9a Absatz 3 - Erläuterungen und Begriffsbestimmungen für ein Konzept zur risikoorientierten Probenahme bei Lebensmitteln

Anlage 5 zu § 14c Absatz 3 - Formatvorlage zur Vorbereitung der Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009".

3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und futtermittelrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "weinrechtlicher" das Wort" , futtermittelrechtlicher" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "betroffen sind," die Wörter "und soweit hinsichtlich des § 5 Futtermittel betroffen sind," eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission)" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (8) Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften findet diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Anwendung bei der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, soweit diese Bestimmungen zum Produktionspotenzial, zu den Marktmechanismen, zu den Erzeuger- und Branchenorganisationen und über den Handel mit Drittländern, ausgenommen die in Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Einfuhrvoraussetzungen, enthält. "(8) Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften findet diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Anwendung bei der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Vorschriften Bestimmungen zum Produktionspotenzial, zu den Stützungsmaßnahmen, zu den Erzeuger- und Branchenorganisationen und über den Handel mit Drittländern, ausgenommen die in Artikel 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelten Einfuhrvoraussetzungen, enthält."

d) Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion