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Änderungstext
Änderung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Vom 30. Mai 2011
(BAnz.Beilage Nr. 111a vom 27.07.2011)
Die Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl 2003, S. 157), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. April 2008 (BAnz. Nr. 89a vom 18. Juni 2008, GMBl 2008, S. 451), werden wie folgt geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
In Teil A. Nummer 4 Buchstabe b werden im letzten Satz nach den Wörtern "Filets von" die Wörter "größeren Süßwasserfischen wie Viktoriaseebarsch und Pangasius gelangen auch mit Bauchlappen, Filets von" und nach dem Wort "Makrelen" das Wort ", Forellen" eingefügt.
In Teil E. wird die Überschrift um die Wörter "und Aufmachung" ergänzt.
In Teil E. Nummer 4 werden im zweiten Satz nach dem Wort "Wird" die Wörter "wörtlich oder durch bildliche Darstellung" eingefügt. Nach dem Wort "angegeben" werden die Wörter "oder dargestellten" eingefügt.
In Teil E. Nummer 6 wird der letzte Satz
Bei Verwendung des Wortes "Scampi" für Garnelen vergleichbarer Größe wird die Verkehrsbezeichnung der betreffenden Garnelenart mit angegeben.
gestrichen.
In Teil E. Nummer 7 wird nach dem Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Verkehrsbezeichnungen für Lungenschnecken sind in der Anlage zu Abschnitt IV aufgeführt."
2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
In Teil a Nummer 3. Buchstabe b werden unter Doppelbuchstabe aa die Wörter "gemäß den Verkehrsbezeichnungen im Verzeichnis der Fische (Anlage zu Abschnitt II)" durch die Wörter "gemäß den angegebenen Bezeichnungen im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur14" ersetzt.
In Teil D Nummer 2. Buchstabe a werden unter Doppelbuchstabe ee die Wörter "(Portions Forellen)" gestrichen. Nach dem Wort "Räucher-Forelle" wird das Wort ", Räucherlachsforelle" eingefügt. Unter Doppelbuchstabe ff wird nach dem Wort "Stremellachsforelle" das Wort ", Räucherlachsforelle" eingefügt. Unter Doppelbuchstabe mm wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
In Teil D Nummer 2. Buchstabe b wird der Doppelbuchstabe cc
cc) aus Lachsforellen:
Räucher-Lachsforelle, geräucherte Lachsforelle:
aus Seiten oder Stücken von vorgesalzenen oder von gesalzenen Forellen mit einem Frischgewicht (ausgenommen) von mindestens 1 500 g, Seitengewicht mindestens 400 g, Fettgehalt im eßbaren Teil mindestens 8 Prozent;
gestrichen. Die nachfolgenden Doppelbuchstaben dd und ee werden in Doppelbuchstaben cc und dd umbenannt.
In Teil F Nummer 1. Buchstabe b wird der letzte Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sardellenhutter: ausschließlich aus zerkleinerten Salzsardellen oder Sardellenpaste - in geschmacklich hervortretender Menge - und Butter oder Butterfett; |
"Sardellenbutter, gesalzen: ausschließlich aus zerkleinerten Salzsardellen - in geschmacklich hervortretender Menge - und Butter." |
In Teil L Nummer 1. wird folgender Absatz angefügt:
"Thunfisch- und Bonitokonserven werden in der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven geregelt15."
In Teil L Nummer 2. Buchstabe k wird das Wort "Thunfisch" gestrichen.
In Teil L Nummer 3. wird im letzten Spiegelstrich das Wort "Thunfisch" durch das Wort "Lachs" ersetzt.
In Teil L Nummer 4. Buchstabe c werden die Wörter "Thunfisch, Thunfisch (Bonito) und" gestrichen.
In Teil L Nummer 5. wird der gesamte Abschnitt unter Buchstabe c
in Öl und eigenem Saft: der Saftanteil beträgt höchstens 15 Prozent des eingewogenen Fischgewichtes.
Erzeugnisse aus Thunfisch und Thunfisch (Bonito)
c) Aussehen: Die Packungen oder Behältnisse sind gut, sorgfältig und ansprechend gefüllt.
aa) - Filets, geschnitten (solid pack)
Der Inhalt besteht aus quer zur Faser geschnittenen Filets, die mit ihren Schnittflächen parallel zum Behältnisboden in einer Schicht gepackt sind, bei Behältnissen über 210 ml Inhalt auch in mehreren Schichten von jeweils mindestens 25 mm Dicke. Der Durchmesser des Einzelfilets beträgt nicht weniger als 25 mm. Der Anteil an kleinen Stücken (chunks, flakes) beträgt nicht mehr als 15 Prozent des Abtropfgewichtes.
bb) - Steak, geschnitten (regularpack)
Der Inhalt besteht bei Behältnissen bis 210 ml Inhalt aus einer zusammenhängenden Scheibe entsprechend aa) im Sinne von 1 a 4 c); ein kleines Stück kann zum Gewichtsausgleich enthalten sein.
cc) - Stücke (chunks)
Eine Mischung von gekochten Fischfleisch Stücken, die überwiegend Abmessungen über 1,2 cm in jede Richtung haben; die Muskelstruktur ist erhalten.
Der Anteil an Schnitzeln (flakes) im Sinne von I a 4 h beträgt nicht mehr als 30 Prozent des Abtropfgewichtes.
dd) - Schnitzel (flakes)
Eine Mischung von kleinstückig zerkleinertem gekochtem Fischfleisch mit noch erkennbarer Muskelstruktur Die Länge der Stückchen beträgt mindestens 6 mm, der Durchmesser mindestens 4 mm.
Der Anteil an weitergehend zerkleinertem Fischfleisch beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Abtropfgewichtes.
(Stand: 29.03.2021)
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