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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen *
Vom 13. Juli 2011
(BGBl. Nr. 36 vom 18.07.2011 S. 1390)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird die Angabe "Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2" durch die Angabe "Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nummer 2.1" ersetzt.
b) Folgender Absatz 1 b wird eingefügt:
"(1b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel a Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 72 Monate alten Tieren durchzuführen."
a) nach dem Wort "Deutschland" das Wort "Estland",
b) nach dem Wort "Italien" die Wörter "Lettland Litauen",
c) nach dem Wort "Luxemburg" das Wort "Malta",
d) nach dem Wort "Spanien" das Wort "Ungarn" und
e) nach den Wörtern "Vereinigtes Königreich" die Wörter "und der Kanalinseln und der Insel Man"
eingefügt.
Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
In der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, werden
eingefügt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der BSE-Untersuchungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2011/358
(Stand: 06.07.2018)
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