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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des BVL-Gesetzes

Vom 23. Mai 2011
(BGBl. Nr. 24 vom 27.05.2011 S. 923)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1 genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz sowie". "3. Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung einschließlich Berichterstattung von Überprüfungen durch Einrichtungen der Europäischen Union oder durch Einrichtungen von Drittländern in den in Nummer 1 genannten Bereichen, sowie in den Bereichen Tierseuchen und Tierschutz,"

bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

cc) In Nummer 9 werden die Wörter "Antibiotikaresistenz und Verzehrserhebungen" durch die Wörter "Verzehrserhebungen sowie Durchführung von Datensammlungen und Berichterstattung im Bereich Antibiotikaresistenz" ersetzt.

dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Wahrnehmung der Funktion einer beratenden und koordinierenden Stelle bei Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit, Tierseuchen und Tierschutz, einschließlich der Listung von Betrieben und der Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beanstandungen durch Drittländer."

b) Die bisherigen Absätze 1a, 1 b und 2 werden die neuen Absätze 2, 3 und 4.

c) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1a Nr. 2 oder Nr. 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem nach Absatz 3" durch die Wörter "Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderliche allgemeine Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem nach Absatz 5" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die neuen Absätze 5 bis 9.

f) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 10; in ihm wird nach den Wörtern "Bundesinstitut für Risikobewertung" das Wort "(Bundesinstitut)" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 und 1a" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 und 2" ersetzt.

3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Bundesanzeiger bekannt zu machen, "1. Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft oder Entscheidungen oder Beschlüsse der Europäischen Union zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu machen,"

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "im Bundesanzeiger" die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger*" eingefügt.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "für Risikobewertung" gestrichen.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des BVL-Gesetzes in der ab dem 28. Mai 2011 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

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