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Änderungstext
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom 11. Oktober 2010
(BGBl. Nr. 51 vom 21.10.2010 S. 1393)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) sowie
auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:
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"Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht gemäß den Kriterien der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) als "erbgutverändernd, "krebserzeugend" oder "fortpflanzungsgefährdend " eingestuft sind." |
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist. | "Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und die für deren Herstellung bestimmten Stoffe dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Keramik" die Angabe " , die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind," eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder des Einführers" durch die Wörter "und, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, auch des Einführers" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die Höchstmengen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), von ihm auf Lebensmittel übergehen dürfen, einhält. | "Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
(Stand: 29.03.2021)
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