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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *)

Vom 23. September 2009
(BGBl. I Nr. 62 vom 28.09.2009 S. 3130)
Gl.-Nr.: 2125-40-46



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 3b ersetzt:

alt neu
(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
  1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie
  2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht.

 (3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
  1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe a und b sowie
  2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen als Additive nur die in Satz 2 genannten Stoffe verwendet werden. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind

  1. die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe

    1. unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 2 Spalte 4 genannten Beschränkungen,

    2. unter Einhaltung der in Anlage 3 Abschnitt 5 festgesetzten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und

    3. unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen

  2. sowie
  3. die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen die Additive hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein. Für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe b gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend für jede Kunststoffschicht. Absatz 3b bleibt unberührt.

(3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe c dürfen, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 verwendet werden. Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des Satzes 1 um mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, gilt Satz 1 entsprechend für jede Kunststoffschicht.

(3b) Bis zum 31. Dezember 2009 ist für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände Absatz 3a anzuwenden."

2. In § 8 Absatz 1b wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4 und 5 ersetzt:

alt neu
 4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet, "4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet,

5. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3a Satz 2, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet,"

b) Absatz 3a

(3a) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70), Deckel in Verkehr bringt.

wird aufgehoben.

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