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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts
Vom 14. Juli 2009
(BAnz. Nr. 104 vom 17.07.2009 S. 2432)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Änderung der AVV Lebensmittelhygiene
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) In den Zulassungsbescheid werden unabhängig von den Anforderungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 ergeben, mindestens Auflagen aufgenommen, die den Lebensmittelunternehmer dazu verpflichten, die zuständige Behörde von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen, die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktionsbereichen zu unterrichten. | "(6) Die zuständige Behörde soll im Zulassungsbescheid auf die sich aus Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ergebenden Pflichten des Lebensmittelunternehmers hinweisen, insbesondere darauf, dass die zuständige Behörde mindestens von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen, die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktionsbereichen zu unterrichten ist." |
§ 4 Kontrollen zugelassener Betriebe durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftskontrollen)Der für den Betrieb Verantwortliche ist darüber zu informieren, dass folgende, vom Betrieb in einem der Art und der Größe des Betriebes angemessenen Umfang zu führende Unterlagen im Rahmen der Überprüfung von zugelassenen Betrieben durch Sachverständige der Europäischen Kommission regelmäßig gefordert werden:
- im Falle aller zugelassenen Betriebe
- der maßstabsgetreue Betriebsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung,
- der Trinkwasserversorgungsplan mit Markierung und Nummerierung der Zapfstellen sowie Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Abwasserentsorgungsplan,
- die Reinigungs- und Desinfektionspläne mit Nachweisen über durchgeführte Erfolgskontrollen,
- der Schädlingsbekämpfungsplan mit Beschreibung der Bekämpfungsstellen, Angabe der verwendeten Bekämpfungsmittel sowie Nachweise über Art und Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen,
- die Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes,
- das Schulungsprogramm nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 in Verbindung mit dem Nachweis der Fachkenntnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung und die Dokumentation der letzten Belehrung nach § 43 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes,
- die Dokumentation der Temperaturregistrierung,
- das System oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) mit einem Register für den Eingang der Schlachttiere oder der Lebensmittel tierischen Ursprungs,
- das System oder Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit einem Register für den Ausgang der Produkte,
- as Register für die nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verarbeitenden oder zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte und
- im Falle zugelassener Verarbeitungs- und Herstellungsbetriebe zusätzlich
- eine schriftliche Darstellung des Herstellungsverfahrens mit Angabe der Prozessstufen (für jede Produktart),
- die Gefahrenanalyse und Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte für jede Produktlinie,
- das Überwachungs- und Kontrollverfahren für die kritischen Kontrollpunkte.
Die zuständige Behörde sollte die in Satz 1 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen erläutern können.
wird aufgehoben.
3. In § 5 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und es wird folgender Absatz angefügt:
(Stand: 28.08.2023)
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