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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren *)
16. März 2009
(BGBl I Nr. 14 vom 20.03.2009 S. 510, ber. 31.03.2009 S. 740)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797), wird wie folgt geändert:
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Lfd.Nr. |
Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) |
Tiere |
Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist |
1 | 2 | 3 | 4 |
5*) | 17ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate | alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen | alle Anwendungsgebiete |
b) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG. | "*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB." |
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
Lfd. Nr. | Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) | Tiere | Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist | Bedingungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 * | 17-ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate | Rinder | Behandlung der Mazeration oder Mumifikation von Feten; Behandlung der Pyometra | Verabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere |
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 3 wird die Angabe "(außer Masttiere)" gestrichen und
bb) in Spalte 4 werden die Wörter " ; Hufrollenerkrankung; Hufrehe" angefügt.
c) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG. | "*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB." |
4. In Anlage 3 wird die Fußnote wie folgt gefasst:
alt | neu |
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG. | "*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3455) wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1 und 1a wird jeweils das Wort "Aufbewahrung" durch das Wort "Lagerung" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 06.07.2018)
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