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Änderungstext
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *
Vom 30. April 2008
(BGBl. I Nr. 17 vom 13.05.2008 S. 784)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3c ersetzt:
alt | neu |
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten jedoch nicht:
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"3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
3a. Kunststoff:
3b. funktionelle Barriere aus Kunststoff: 3c. fettfreie Lebensmittel: **) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. | "Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden." |
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
(Stand: 06.07.2018)
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