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Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *

Vom 30. April 2008
(BGBl. I Nr. 17 vom 13.05.2008 S. 784)



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3c ersetzt:

alt neu
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten jedoch nicht:
  1. Zellglasfolien,
  2. Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk,
  3. Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind,
  4. Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff,
  5. Ionenaustauscherharze,
  6. Silikone;
"3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
  1. Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen,
  2. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus zwei oder mehreren Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden (mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff),
  3. Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungsmaterial von Deckeln dienen, die sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen;

3a. Kunststoff:
eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird; dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden; als Kunststoff gelten jedoch nicht:

  1. Zellglasfolien,
  2. Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk,
  3. Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind,
  4. Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff,
  5. Ionenaustauscherharze,
  6. Silikone;

3b. funktionelle Barriere aus Kunststoff:
eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand im fertigen Zustand den Anforderungen dieser Verordnung und dem Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entspricht;

3c. fettfreie Lebensmittel:
Lebensmittel, für die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches**) unter der Gliederungsnummer B 80.30-2, Stand März 2008, andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D;".

**) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden. "Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
  1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie
  2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung

dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden."

bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

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