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Änderungstext
Erste Verordnung
zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Vom 28. Februar 2008
(BGBl. Nr. 8 vom 12.03.2008 S. 291)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Abs. 1 der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 339) wird wie folgt geändert:
1. Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 204 S. 1)" die Wörter , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)," eingefügt.
2. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1
Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert, |
1. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5a Abs. 1, Artikel 5b oder 5c Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 oder 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 Rindfleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig etikettiert," . |
3. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "dieser in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1," durch die Angabe "Artikel 14 Satz 1" ersetzt.
4. Die Nummern 3 und 4
3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Etikett, auf dem die Angabe "Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)" gemacht ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert,4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch mit einem Etikett, auf dem die Angabe "Herkunft" gemacht ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig etikettiert oder
werden aufgehoben.
5. Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 3.
(Stand: 29.03.2021)
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