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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Vom 11. Februar 2008
(BGBl. I Nr. 5 vom 14.02.2008 S. 154)



Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, des § 35 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3a

(3a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen die dort aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein.

wird aufgehoben.

2. § 8 Abs. 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1b) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. "(1b) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 5

entgegen § 4 Abs. 3a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/ 2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder
  2. entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70), Deckel in Verkehr bringt."

d) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 3 oder 3a" ersetzt.

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 betreffende Angabe gestrichen.

b) Abschnitt 3

Stoffe, für die besondere Verwendungsbeschränkungen in Lebensmittelbedarfsgegenständen gelten

Der Abschnitt findet Anwendung auf

  1. Kunststoff,
  2. Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c
  3. Klebstoffe.

Der Abschnitt findet keine Anwendung auf

  1. Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 000 Litern sowie damit verbundene Rohrleitungen, sofern sie mit speziellen Beschichtungen (heavy duty coatings) versehen sind, und
  2. mit Oberflächenbeschichtungen versehene Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Klebstoffe, sofern sie vor dem 1. März 2003 mit Lebensmitteln in Kontakt gekommen sind.

Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen diese Materialien und Gegenstände weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Das Datum der Abfüllung nach Satz 3 kann jedoch durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht; auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.

PM/REF-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen
1 2 3 4
13510 001675-54-3 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)- propan-bis (2,3-epoxypropyl)-ether (= BADGE)

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