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Änderungstext
Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung *
Vom 11. Dezember 2007
(BGBl. Nr. 64 vom 19.12.2007 S. 2880)
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 und § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. September 2007 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert:
Dem § 6a wird der Absatz 8 angefügt.
In Anlage 3 Teil a wird die Position 88 einschließlich den zugehörigen Angaben
88 4,5-Diiodfluorescein 45425 rot 1 Nicht mehr als 1 % Fluorescein und 3 % Monoiodfluorescein
gestrichen.
Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
Die Position 10 einschließlich den zugehörigen Angaben wird
10 Natriumiodat 0,1 % Nur in Mitteln, die nach Gebrauch sofort ausgespült werden
gestrichen.
Die Position 56 wird neu gefasst.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge IV und VI an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 101 S. 11).
(Stand: 20.01.2025)
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