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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
Vom 5. November 2007
(BGBl. I Nr. 56 vom 09.11.2007 S. 2558)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
VIG - Verbraucherinformationsgesetz
Artikel 2
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4" ersetzt.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden
aaa) im einleitenden Satzteil das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt und
bbb) in Nummer 3 nach dem Wort "ausgeht" die Wörter "oder ausgegangen ist" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "besonderes" gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen."
c) Absatz 4
(4) Eine Information der Öffentlichkeit darf nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist. Abweichend von Satz 1 darf eine Information der Öffentlichkeit ergehen, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegt oder vorgelegen hat und eine Information für medizinische Maßnahmen angezeigt ist.
wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
3. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen."
Artikel 3
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 52 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt:
"10. Abschnitt
Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation".
b) Die den bisherigen 10. Abschnitt betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. Abschnitt Schlussbestimmungen |
"11. Abschnitt Schlussbestimmungen". |
2. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe " § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7" durch die Angabe " § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40, 42 Abs. 5" ersetzt.
3. Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt eingefügt:
"10. Abschnitt
Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation
Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend."
4. Der bisherige 10. Abschnitt wird der neue 11. Abschnitt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1 §§ 1 bis 5 und Artikel 3 Nr. 1, 3 und 4
(Stand: 06.07.2018)
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