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Änderungstext
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
Vom 22. März 2007
(BGBl. I Nr. 11 vom 30.03.2007 S. 474)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
Artikel 1
Verordnung über die Verarbeitung von Butter, Butterfett und Rahm zu bestimmten Erzeugnissen
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Artikel 2
Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. November 2006 (BGBl. I S. 2593), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 2
2. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung
- für den allgemeinen direkten Verbrauch in Form vom Butterfett sowie
- zum direkten Verbrauch.
wird aufgehoben.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3
Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort "Butterhersteller" durch das Wort "Butterverkäufer" ersetzt.
3. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Der Dritte darf erst tätig werden, nachdem die gemeinnützige Einrichtung der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten mitgeteilt hat. | "Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen." |
4. § 15
§ 15 Butterabgabe, Beihilfegewährung(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Bundesanstalt abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu entsprechen.
(2) (weggefallen)
(3) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der Bundesanstalt zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Werktage vorher anzuzeigen.
(4) (weggefallen)
wird aufgehoben.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Zulassung" und
bb) das Wort "Antrag" durch die Wörter "schriftlichen Antrag" ersetzt.
c) Absatz 1 Satz 2
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
d) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
alt | neu |
(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller
Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 nachzuweisen. |
"(2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen:
|
(Stand: 29.03.2021)
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