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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes*)
Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2006 S. 3365)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG
(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk zu werben.
(3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für Tabakerzeugnisse in einer Veröffentlichung nach Satz 1 geworben werden,
(4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.
(5) Es ist einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, verboten, ein Hörfunkprogramm zu sponsern.
(6) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität,
zu sponsern.
(7) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, deren Sponsoring nach Absatz 6 verboten ist, mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern, kostenlos zu verteilen."
2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter "im Hörfunk oder" gestrichen.
3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche
Die Verbote des § 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 22 Abs. 1 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. Dezember 2006 gefertigten Nachdruck einer dort genannten Veröffentlichung, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht."
4. § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | "1. einer Vorschrift des § 21a Abs. 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 5, 6 oder 7 oder des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,". |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 29.03.2021)
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