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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
und zur Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten

Vom 23. Juni 2005
(BGBl. Nr. 38 vom 29.06.2005 S. 1799)


Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3526), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "nach Vorlage" durch die Wörter "bei Vorliegen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

"8. die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Ist die Anforderung eines Arzneimittels für ein Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung derselben ein System zur Datenübertragung vorhanden ist, welches die Anforderung durch einen befugten Arzt sicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr. 8 die Namenswiedergabe des Arztes oder, bei Anforderungen in elektronischer Form, ein geeignetes elektronisches Identifikationsverfahren."

3. Dem § 2a wird folgender Satz angefügt:

"Für Verschreibungen in elektronischer Form gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend."

4. In § 4 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Vorliegen" ersetzt.

5. § 8 wird aufgehoben.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Doramectin und seine Salze" wird wie folgt gefasst:

"Doramectin und seine Salze

b) Die Position "Ibuprofen und seine Salze" wird wie folgt gefasst:

"Ibuprofen und seine Salze

c) Die Position "Miconazol und seine Salze" wird wie folgt gefasst:

"Miconazol und seine Salze

- ausgenommen zum äußeren Gebrauch und zur Anwendung in der Mundhöhle -

- ausgenommen zur vaginalen Anwendung in Packungsgrößen mit einer Gesamtmenge von bis zu 1 043 mg Miconazol und für eine Anwendungsdauer bis zu 3 Tagen -".

d) Folgende Positionen werden gestrichen: "D-Galactose

- zur intravenösen Anwendung und zur transzervikalen Applikation -

Eisen(II,III)-oxide (paramagnetisch)

- zum inneren Gebrauch -

Eisen(II,III)-oxide (paramagnetisch), silikonisiert mit [3-(2-Aminoethylamino)propyl]-trimethoxysilan

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