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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und zur Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)

Vom 7. Januar 2004
BGBl. I Nr. 1 vom 09.01.2003 S. 31


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 2003 (BGBl. I S. 486), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5

(1) (gegenstandslos)

(2) Bedarfsgegenstände, die nach den bisher geltenden Vorschriften dieser Verordnung bis zum 31. März 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen, soweit sie den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen

  1. Arbeits-, Berufs- und Schutzkleidung sowie Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht für den privaten Gebrauch hergestellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, über den 31. Dezember 1998 hinaus erneut in den Verkehr gebracht werden,
  2. Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer Herstellung verwendeten wiedergewonnenen Fasern oder sonstiger gebrauchter oder wiederverwerteter Materialien, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2000 hergestellt oder eingeführt und in den Verkehr gebracht werden,
  3. Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwendung von Pigmenten nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum 31. März 1998 hergestellt oder eingeführt und bis zum 30. September 1998 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe a, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 entsprechen und die am 19. Dezember 1999 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2000 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe b, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 Spalte 3 entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 2000 hergestellt oder eingeführt und bis zum 1. Oktober 2001 in den Verkehr gebracht werden.

(4) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 6 Spalte 2 und Anlage 5a Spalte 2, die nach dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt werden und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 6 oder des § 6 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 5a entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2000 nach den bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften erstmals und noch bis zum 20. Oktober 2001 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände, die vor dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände nach Maßgabe der bis zum 24. Juni 2000 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.

(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 27. Dezember 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen."

2. Anlage 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ( alte Fassung)

1 2 3
"7. Textil- und Ledererzeugnisse, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere:

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