Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung

Vom 30. Oktober 2003
(BGBl. I Nr. 54 von 12.11.2003 S. 2170)




Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1

Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf
  1. Fettgehalt,
  2. Eiweißgehalt,
  3. bakteriologische Beschaffenheit,
  4. Gehalt an somatischen Zellen und
  5. Gefrierpunkt

nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu lassen oder selbst zu untersuchen.

"(1) Molkereien und Milchsammelstellen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf
  1. Fettgehalt,
  2. Eiweißgehalt,
  3. bakteriologische Beschaffenheit,
  4. Gehalt an somatischen Zellen und
  5. Gefrierpunkt

nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Milch" die Wörter "von Kühen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach der Anlage durchzuführen. "Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "ist monatlich mindestens eine Untersuchung" durch die Wörter "sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 4a" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Dabei können für die Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes auch Verfahren zugelassen werden, die nur eine Feststellung des Gehaltes auf Zehntelprozente ermöglichen. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in dessen Satz 2 werden die Wörter "Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation" durch die Wörter "Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt.

h) Nach dem neuen Absatz 8 wird Absatz 9 eingefügt:

i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in dessen Satz 1 werden die Wörter "Untersuchungsstelle, Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation"durch die Wörter "Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Mittelwert" die Wörter " , auf Tausend gerundet," eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Erfolgt die Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit monatlich regelmäßig durch drei Untersuchungen, kann abweichend von Absatz 1 der geometrische Mittelwert aus den festgestellten Keimzahlwerten der drei Untersuchungen eines Monats gebildet werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen" werden durch die Wörter "Molkereien oder Milchsammelstellen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zu einem Anlieferungsverbot nach § 17 der Milchverordnung geführt hat."

4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Molkerei,Milchsammelstelle oder Rahmstation" durch die Wörter "Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt.

5. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:

"DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."

6. § 7  Nummer 1 bis 3 werden wie folgt gefasst.:

  1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht,
  2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion