Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 30. Oktober 2003
(BGBl. I Nr. 54 von 12.11.2003 S. 2170)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu lassen oder selbst zu untersuchen. |
"(1) Molkereien und Milchsammelstellen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Milch" die Wörter "von Kühen" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach der Anlage durchzuführen. | "Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen." |
c) In Absatz 4 werden die Wörter "ist monatlich mindestens eine Untersuchung" durch die Wörter "sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 4a" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 5" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Dabei können für die Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes auch Verfahren zugelassen werden, die nur eine Feststellung des Gehaltes auf Zehntelprozente ermöglichen. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
werden aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in dessen Satz 2 werden die Wörter "Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation" durch die Wörter "Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt.
h) Nach dem neuen Absatz 8 wird Absatz 9 eingefügt:
i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in dessen Satz 1 werden die Wörter "Untersuchungsstelle, Molkerei, Milchsammelstelle oder Rahmstation"durch die Wörter "Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Mittelwert" die Wörter " , auf Tausend gerundet," eingefügt.
b) Absatz 2
(2) Erfolgt die Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit monatlich regelmäßig durch drei Untersuchungen, kann abweichend von Absatz 1 der geometrische Mittelwert aus den festgestellten Keimzahlwerten der drei Untersuchungen eines Monats gebildet werden.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Molkereien, Milchsammelstellen oder Rahmstationen" werden durch die Wörter "Molkereien oder Milchsammelstellen" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zu einem Anlieferungsverbot nach § 17 der Milchverordnung geführt hat."
4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Molkerei,Milchsammelstelle oder Rahmstation" durch die Wörter "Molkerei oder Milchsammelstelle" ersetzt.
5. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:
"DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."
6. § 7 Nummer 1 bis 3 werden wie folgt gefasst.:
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion