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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Rückstands- Höchstmengenverordnung*)**)

Vom 13. Januar 2003
(BGBl. I Nr. 1 vom 14.01.2003 S. 11)


Es verordnen

das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206):

Artikel 1

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 werden die Angaben "Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 31 S. 48)" durch die Angaben "Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 werden die Angaben "und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97" gestrichen.

3. In § 3 Abs. 1 werden die Angaben "oder in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97" gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 3a Abs. 1" die Angabe "oder 2" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ein Lebensmittel verwendet."

c) In Absatz 3 werden die Angaben "Artikel 2 Nr. 1 in Verbindung mit dem Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97" durch die Worte "Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 " ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die in § 3a Abs. 2 aufgeführten Erzeugnisse dürfen noch bis zum 1. Dezember 2001 ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung an den Verbraucher abgegeben werden.

wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.

b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Lebensmittel der Anlage 4 Liste B, deren Gehalt an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln den bis zum 14. Januar 2003 geltenden Anforderungen entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2003 in den Verkehr gebracht werden."

6. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Coumaphos" wird gestrichen.

b) Nach der Position "Fenvalerat" wird folgende Position eingefügt:

"Fluroxypyr 69377-81-7 (4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2- pyridyloxy)essigsäure   0,5 Nieren
0,05 2) Eier, Fleisch außer Nieren, Fleischerzeugnisse, Milch, Milcherzeugnisse

". c) Nach der Position "Procymidon" wird folgende Position eingefügt:

"Prohexadion und seine Salze 88805-35-0 3,5-Dioxo-4- propionylcyclohexan carbonsäure berechnet als Pro hexadion 0,05 Eier, Fleisch, Fleischerzeugnisse
0,012) Milch, Milcherzeugnisse

7. Anlage 2 Liste a wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt. - wie eingefügt -

8. In Anlage 2 Liste B wird in der Position "TEPP" bei der Höchstmenge 0,02 mg/kg nach der Angabe "Tee" die Angabe " , teeähnliche Erzeugnisse" angefügt.

9. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Position "Acrylnitril 107-13-1"wird folgende Position eingefügt: "Allethrin 584-79-2".

b) Nach der Position "Azamethiphos 35575-96-3"wird folgende Position eingefügt: "Barthrin 70-34-9".

c) Nach der Position "2-Chlorethanol 107-07-3"wird folgende Position eingefügt:

"Chlorfen prop-methyl 14437-17-3".

d) Nach der Position "Cyanofenphos 13067-93-1"wird folgende Position eingefügt:

"Cyclethrin 97-11-0".

e) Nach der Position "Fenson 80-38-6"wird folgende Position eingefügt:

"Fensulfothion 115-90-2".

f) Nach der Position "Fonofos 944-22-9"wird folgende Position eingefügt:

"Furethrin 17080-02-3".

Artikel 2

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