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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Vom 10. November 2001
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2001 S. 3472)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Neuartige Lebensmittel- und LebensmittelzutatenVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
" § 4 Abs. 2 Satz 2 ist bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 anzuwenden."
2. Nach § 3 wird " § 3a Neuartige Zusatzstoffe oder Aromen" eingefügt:
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. EG Nr. L 159 S. 4), dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet sind. | "(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. EG Nr. L 159 S. 4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 6 S. 13), dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet sind." |
4. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 3 Abs. 3" die Angabe " , § 3a Satz 1 " eingefügt.
Artikel 2
(Stand: 29.03.2021)
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