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Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Vom 10. September 2024
(BAnz. AT vom 09.10.2024 B2)
Archiv: 2018
Bekanntmachung siehe =>
1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
Diese Leitsätze finden Anwendung auf vegane und vegetarische Lebensmittel,
Diese drei Kriterien werden gleichzeitig erfüllt.
Soweit unionsrechtliche oder deutsche Bestimmungen die Zusammensetzung oder die Bezeichnung von Lebensmitteln regeln, gehen diese den Leitsätzen vor 1, 2..
Verpackungsmaterialien von vegetarischen und veganen Lebensmitteln im Sinne dieser Leitsätze bleiben unberücksichtigt.
1.1 Begriffsbestimmungen
Vegane und vegetarische Lebensmittel im Sinne der Nummer 1 dieser Leitsätze werden im Folgenden als vegane und vegetarische Lebensmittel bezeichnet.
1.1.1 "Vegane Lebensmittel"
Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine
die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind 3.
Mikroorganismen (Bakterien, Hefen und Pilze) sind nichttierischen Ursprungs und werden gegebenenfalls auch in Lebensmitteln verwendet, die als "vegan" ausgelobt werden.
1.1.2 "Vegetarische Lebensmittel"
Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen an vegane Lebensmittel erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon
oder deren Bestandteile oder daraus gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder verwendet worden sein können3.
1.1.3 Unbeabsichtigte Einträge
Der Angabe "vegan oder "vegetarisch" stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen der Begriffsbestimmungen der Leitsatznummern 1.1.1 und 1.1.2 entsprechen, nicht entgegen, soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der Guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind 3.
Die Angaben "vegan" und "vegetarisch" sind daher nicht gleichzusetzen mit Auslobungen, die auf die Abwesenheit von Allergien oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffen oder Erzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 4 hinweisen, wie zum Beispiel "eifrei", "milchfrei", "frei von Krebstieren" oder "fischfrei".
1.1.4 Ersetzende Zutaten und Basis-Zutaten
Bei Erzeugnissen im Sinne dieser Leitsätze werden Zutaten tierischen Ursprungs durch andere Zutaten ersetzt oder die Lebensmittel werden derart hergestellt, dass andere Zutaten die Basis bilden. Als ersetzende Zutaten oder Basis-Zutaten werden insbesondere verwendet:
Für vegetarische Lebensmittel werden zum Beispiel auch Milch und Produkte daraus, Ei und Eierzeugnisse sowie Honig verwendet.
1.1.5 Sensorische Ähnlichkeit
Neben der Ähnlichkeit in Verwendung und Zubereitung sind vegane und vegetarische Lebensmittel im verzehrfertigen Zustand den in Bezug genommenen Lebensmitteln tierischen Ursprungs sensorisch ähnlich. Dies tun sie in unterschiedlichem Maße.
Zum einen ist die Anzahl der sensorischen Merkmale 5 wichtig, wobei vor allem folgende Merkmale Bedeutung haben:
(Stand: 20.01.2025)
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