Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, Lebensmittelbuch |
Leitsätze für pasteurisierte Gurkenkonserven aus frischer Rohware 1
Vom 9. Oktober 1993
(GMBl. Nr. 10 vom 31.01.1994 S. 349, ber. S. 877; Nr. 45 1997 S. 871; 14.04.2009: BAnz. Nr. 89a S.1; 18.06.2008 S. 8aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung:
Leitsätze für Obsterzeugnisse
I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale
A. Begriffsbestimmungen
Pasteurisierte Gurkenkonserven im Sinne dieser Leitsätze sind tafelfertig zubereitete Gurken, die frisch nach Zusatz eines Aufgusses durch Pasteurisation in geeigneten Behältnissen haltbar gemacht worden sind. Mit Ausnahme von Senf- und Zuckergurken haben die Erzeugnisse eine knackig feste Konsistenz. Der Gesamtsäuregehalt (bestimmt in der Lake) beträgt mindestens 0,5 g/ 100 ml, berechnet als Essigsäure.
B. Herstellung
Bei der Herstellung von pasteurisierten Gurkenkonserven aus frischer Rohware werden die Leitsätze für verarbeitetes Gemüse beachtet.
Bei der Verarbeitung werden üblicherweise als Zutaten verwendet:
C. Bezeichnung, Aufmachung und Kenntlichmachung
Neben den Merkmalen in Abschnitt B der Leitsätze für verarbeitetes Gemüse wird die Sortierung der Gurken nach Größe bei Behältnissen ab 4250 ml Inhalt angegeben.
Zusätzlich kann die Angabe "süß-sauer" vor oder hinter der Verkehrsbezeichnung verwendet werden, sofern der Süßegrad einem Gehalt an Saccharose von mindestens 1 Prozent entspricht.
II. Besondere Beurteilungsmerkmale für einzelne Erzeugnisse
A. Gewürzgurken und Cornichons
B. Krumme Gurken
C. Zerkleinerte Gurken
D. Senf- und Zuckergurken
Tabelle 1 zu den Leitsätzen für pasteurisierte Gurkenkonserven aus frischer Rohware
Abtropfgewichte *)
bei Gurkenkonserven in g/100 ml Behältnisvolumen
Behältnis bis 1700 ml | Behältnis größer als 1700 bis 4250 ml | Behältnis größer als 4250 ml |
|
Gewürzgurken | 50 | 52 | 55 |
Cornichons | 52 | 52 | 55 |
Krumme Gurken | 50 | 52 | 55 |
Zerkleinerte Gurken | 50 | 50 | 50 |
Senfgurken | 58 | 58 | 58 |
Zuckergurken | 58 | 58 | 58 |
_____________
*) Auf § 22 a der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
1) Gurkenkonserven aus vorbehandelter Rohware werden in besonderen Leitsätzen beschrieben.
2) Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung.
3) Anlage 2 zu § 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633) in der jeweils geltenden Fassung.
4) Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677) in der jeweils geltenden Fassung.
5) Anlage 7 Liste a der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.
6) Anlage 3 Liste B Nr. 26 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.
7) Qualitätsnormen für Gurken zur industriellen Verarbeitung, herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau, Bonn (Fassung vom 27. Januar 1972).
ENDE |
(Stand: 25.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion