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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, Lebensmittelbuch

Leitsätze für verarbeitetes Gemüse

Vom 19.Oktober 1993
(GMBl. 1994 Nr. 10 S. 348; 14.04.2008 (Banz Nr. 89a S. 1. 14.04.2008 Nr. 89a S. 1; 18.06.2008 S. 36aufgehoben)


Allgemeine Beurteilungsmerkmale

A. Herstellung

  1. Rohware
    Das zur Verarbeitung bestimmte Gemüse ist gesund und frisch, auch gekühlt. Es wird gesäubert, geputzt und von üblicherweise nicht verwendeten Teilen befreit, je nach den besonderen Beschreibungen für jedes einzelne Erzeugnis.
  2. Verarbeitung
    Unter Verarbeitung wird die gewerbliche, küchentechnische Vorbereitung der Rohware verstanden, die Weiterverarbeitung zum jeweiligen verkehrsfähigen Erzeugnis und die Verpackung in geeignete Behältnisse 1.
    Die Haltbarmachung erfolgt durch folgende Verfahren:
    1. Kühlen,
    2. Tiefgefrieren 2, 3,
    3. Wärmebehandlung (Sterilisieren bei Temperaturen über 100 °C) vor oder nach der Abfüllung in luftdicht zu verschließende Behältnisse,
    4. Säuern, auch mit anschließender Wärmebehandlung (Pasteurisieren bei Temperaturen unter 100 °C, gegebenenfalls Sterilisieren),
    5. Salzen,
    6. Trocknen (einschließlich Gefriertrocknen).

    Bei jeder Verarbeitung werden wertbestimmende Bestandteile nicht entzogen und die wertbestimmenden Eigenschaften der Rohware soweit wie möglich erhalten.

  3. Zutaten

    Bei der Verarbeitung werden üblicherweise als Zutaten verwendet:

    1. Trinkwasser,
    2. Speisesalz, jodiertes Speisesalz, Meersalz,
    3. Zuckerarten 4,
    4. Fruktose,
    5. Essig,
    6. Milch-, Wein-, Zitronen- und Äpfelsäure, ausgenommen für Milchsäure vergorene Erzeugnisse,
    7. L-Ascorbinsäure und deren Natrium- und Calciumsalze,
    8. Glutaminsäure und deren Natrium- und Kaliumsalze 5,
    9. Calciumsalze der Salz- und Kohlensäure,
    10. Gewürze, Kräuter und die daraus hergestellten natürlichen Aromen 6.

B. Bezeichnung, Aufmachung und Kenntlichmachung

  1. Verarbeitetes Gemüse wird mit seiner Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht.
  2. Verkehrsüblich sind Angaben über die Gemüseart, gegebenenfalls die Sortierung (z.B. nach Größe) und die Verarbeitungsform (z. B "gewürfelt", "passiert", "Abschnitte").
    Bei Mischungen werden alle verarbeiteten Gemüse nach Art, Sortierung (soweit verkehrsüblich) und Verarbeitungsform angegeben.
  3. Bildliche Darstellungen entsprechen dem verwendeten Gemüse.

Bei Mischungen wird das anteilige Mischungsverhältnis berücksichtigt.

C. Beschaffenheitsmerkmale

In Zahlen ausgedrückte Beschaffenheitsmerkmale und Mischungsverhältnisse können bis zu 10 Prozent von der Bezugszahl abweichen 7.

________

1) Konservendosen, die unter Verwendung bleihaltiger Lote hergestellt sind, entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik; §§ 30 und 31 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom g. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung.

2) Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) in der jeweils geltenden Fassung.

3) Leitsätze für tiefgefrorenes Obst und Gemüse vom 10./11. März 1966 (Beilage zum BAnz. Nr. 163 vom 1. September 1966, GMBl. Nr. 25 S. 409 vom 31. August 1966), zuletzt geändert am 25./26. Juni 1969 (BAnz. Nr. 21 S.1 vom 31. Januar 1970, GMBl. Nr. 3 S.26 vom 2. Februar 1970 und BAnz. Nr. 47 S.2 vom 10. März 1970 sowie GMBl. Nr. 9 S. 134 vom 25. März 1970).

4) Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung.

5) Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633) in der jeweils geltenden Fassung.

6) Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677) in der jeweils geltenden Fassung.

7) Auf die Leitsätze für tiefgefrorenes Obst und Gemüse sowie die Leitsätze für pasteurisierte Gurkenkonserven aus frischer Rohware wird hingewiesen.

ENDE

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