Regelwerk

Leitsätze für Fleisch: Textvergleich der Fassungen 25.11.2015 zu 14.04.2022

Fassung vom 25.11.2015 Fassung vom 14.04.2022
Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
Vom 25. November 2015 Vom 14. April 2022
(GMBl. Nr. 69/70 vom 29.12.2015 S. 1357; 17.04.2019 S. 319 19; 23.09.2020 S. 971 20; 06.04.2021 B2 21; 28.07.2022 B1, aufgehoben) (BAnz. AT 28.07.2022 B1)
Siehe Fn. 1 *
Archiv: 1974 2015
I. Allgemeine Begriffsbestimmungen und Beurteilungsmerkmale 19 1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
Die Leitsätze umfassen alle zum Verzehr durch den Menschen bestimmten Teile von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren und die daraus gewonnenen Erzeugnisse.
"Fleischerzeugnisse" im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder überwiegend (> 50 %) aus den oben genannten Teilen bestehen.
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Vom Tier stammendes Ausgangsmaterial
1. "Fleisch" sind alle Teile von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren, die zum Genuss für Menschen bestimmt sind 1. Vom Tier stammendes Ausgangsmaterial sind alle Teile von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren, die zum Verzehr durch den Menschen bestimmt sind 1 .
Zum Zwecke der Lebensmitteletikettierung lautet die Begriffsbestimmung für den Klassennamen "... fleisch", dem der Name der Tierart, von der es stammt, voranzustellen ist 2:
Die Skelettmuskeln von Tieren der Arten "Säugetiere" und "Vögel", die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. 1.1.1.1 Fleisch (Skelettmuskulatur)
Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff , ...fleisch" bezeichnet werden:
Spezies Fett (%) Verhältnis Kollagen/
Fleischeiweiß*
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen 25 25
Schweine 30 25
Vögel und Kaninchen 15 10
* Das Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß wird als Prozentsatz des im Fleischeiweiß enthaltenen Kollagens ausgedrückt. Der Kollagengehalt ist der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.
Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von , ... fleisch" erfüllt, so muss der , ... fleischanteil" entsprechend nach unten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten muss in diesem Fall die Angabe "... fleisch", dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt vorangestellt sind, und die Angabe "Fett" oder "Bindegewebe" enthalten.
Die unter die gemeinschaftliche Definition von "Separatorenfleisch" im Sinne des Anhanges 1 Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 3 fallenden Erzeugnisse sind nicht "...fleisch".
Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu Fleisch, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.
1.1 Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Fleischerzeugnissen wird unter "Fleisch" nur Skelettmuskulatur mit anhaftendem oder eingelagertem Fett- und Bindegewebe sowie eingelagerten Lymphknoten, Nerven, Gefäßen und Schweinespeicheldrüsen verstanden. Bei Erzeugnissen im Sinne dieser Leitsätze wird unter "Fleisch" nur Skelettmuskulatur mit anhaftendem oder eingelagertem Fett- und Bindegewebe (Leitsatznummer 1.1.1.2 und 1.1.1.3) sowie eingelagerten Lymphknoten, Nerven, Gefäßen und Schweinespeicheldrüsen verstanden.

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