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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, Lebensmittelbuch

Leitsätze für tiefgefrorene Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Vom 19. Oktober 1993
(GMBl. Nr. 18 vom 22.06.1994 S. 491, Ber. vom 25.08.1994 S. 877)


Allgemeine Beurteilungsmerkmale

A. Begriffsbestimmungen

  1. Tiefgefrorene Fische sind Fische und Fischteile im Sinne von Abschnitt I A Nr. 1, 2 und 7 der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus 1, die tiefgefroren 2 sind, entsprechendes gilt auch für tiefgefrorene Krebs- und Weichtiere im Sinne der Abschnitte III Nr. 1 a), 1 c), 1 d) und IV a Nr. 1, 3, 4 und 5. Tiefgefrorene Fische, Krebs- und Weichtiere oder Teile davon können zusätzlich auch mit Wassereis glasiert sein 3.
  2. Tiefgefrorene Fisch-, Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind:
    1. Erzeugnisse, die überwiegend aus frischen oder tiefgefrorenen Fischen, Krebs- und Weichtieren oder Teilen davon hergestellt sind, soweit die Leitsätze für bestimmte Erzeugnisse keine abweichende Regelung vorsehen, insbesondere auch aus tiefgefrorenen Blöcken geschnittene oder geformte Fischportionen: mit Panade oder Backteig, auch mit Soßen, Gewürzen und/oder anderen Lebensmitteln, die tiefgefroren 2 sind und in der Regel einer weiteren Zubereitung bedürfen;
    2. Fertigerzeugnisse im Sinne der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus 1, die zusätzlich tiefgefroren 2 sind. Soweit eine entsprechende Verarbeitung erfolgt, werden die für diese Erzeugnisse geltenden Beurteilungsmerkmale der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus beachtet. Weicht die Verarbeitung davon ab, wird dies besonders beschrieben.

B. Herstellung

  1. Als tiefgefrorene Fische und Fischteile werden insbesondere hergestellt:
    1. vorwiegend für die unmittelbare Verwendung
      aa) ganze Fische, auch ausgenommen, mit oder ohne Kopf
      bb) Fischstücke, mit oder ohne Gräten
      cc) Fischkarbonaden, Fischkoteletts
      dd) Fischsteaks
      ee) Fischfilets, große Filets auch portionsgerecht geteilt;
    2. in Form von Blöcken für die Weiterverarbeitung 4:
      aa) Fischfilets (mit Stehgräten)
      bb) praktisch grätenfreie Fischfilets, bei denen die längs der Seitenlinie in das Fleisch hineinragenden Stehgräten (pin bones), die beim Filetieren der Fische (Entgräten) technisch unvermeidbar im Filet verbleiben, durch einen besonderen Schnitt (z.B. V-Schnitt) zusätzlich entfernt sind
      cc) Fischfilets (mit Stehgräten), in Streifen geschnitten
      dd) praktisch grätenfreie Fischfilets, in Streifen geschnitten
      ee) praktisch grätenfreie Fischfilets, auch in Streifen geschnitten, mit bis zu 25 Prozent zerkleinertem Fischfleisch, das bei deren Herstellung unter Anwendung sachgerechter Verfahrenstechnik 5 angefallen ist
      ff) anderes zusammenhängendes Fischfleisch, auch Mischungen von Filets/Filetteilen mit bis zu 50 Prozent zerkleinertem Fischfleisch
      gg) zerkleinertes Fischfleische 6, 6a;
    3. aus tiefgefrorenen Blöcken gemäß Nr. 1 b) Doppelbuchstaben aa) bis dd):
      ... - Portionen, ... - Tafeln, ... - Schnitten verschiedener Größe und Form, deren Einzelgewicht 50 g nicht unterschreitet;
  2. Als tiefgefrorene Fischerzeugnisse werden insbesondere hergestellt:
    1. Fische und Fischteile gemäß Nr. 1 a) und aus Blöcken gemäß Nr. 1 b) Doppelbuchstaben aa) bis dd) geschnittene oder geformte Portionen
      • paniert
      • paniert und vorgebraten
      • in Backteig
      • mit Beigaben anderer Lebensmittel wie Soßen, Gewürze, Gemüse;
    2. Fischstäbchen: panierte Fischportionen länglicher Form, in der Regel vorgebraten, aus praktisch grätenfreien Fischfiletblöcken gemäß Nr. 1 b) Doppelbuchstaben bb), dd) oder ee), bei denen das Gewicht des einzelnen panierten Fischstäbchens in der Regel 30 g beträgt. Nicht grätenfreie Fischstäbchen aus Blöcken gemäß Nr. 1 b) Doppelbuchstaben aa) oder cc) enthalten kein zerkleinertes Fischfleisch;
    3. Fischfrikadellen, Fischburger und andere geformte Erzeugnisse aus Fischfleisch gemäß Nr. 1 b) - ausgenommen Doppelbuchstaben aa) und cc) -, auch mit Zusatz von Binde- und Dickungsmitteln sowie würzenden Zutaten, auch mit Beigaben anderer Lebensmittel, in der Regel paniert oder in Backteig; sie unterscheiden sich in Form und Aufmachung deutlich von Fischstäbchen;
    4. Fischerzeugnisse, die entsprechend den für sie zutreffenden Angaben in Abschnitt II der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus 1 verarbeitet, insbesondere geräuchert, gesalzen, mariniert, gebraten, gekocht und zusätzlich tiefgefroren sind.
  3. Für tiefgefrorene Krebs- und Weichtiere, insbesondere für Krebs- und Weichtierteile in Panade oder Backteig, gelten, soweit zutreffend, die Angaben unter Nr. 2 a) entsprechend.
    Bei Krebs- und Weichtiererzeugnissen gemäß Abschnitt III und IV der Leitsätze über Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus1, die tiefgefroren sind, gelten die dort angegebenen Beurteilungsmerkmale.

C. Bezeichnung

Die als Verkehrsbezeichnungen anzusehenden Bezeichnungen sind im folgenden kursiv gedruckt.

  1. Allgemeine Angaben in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung:
    1. "tiefgefroren"
    2. gegebenenfalls glasiert", "mit Wassereisglasur" oder gleichsinnig
    3. gegebenenfalls "praktisch grätenfrei"
    4. bei Fischstäbchen gegebenenfalls "nicht grätenfrei".

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