Regelwerk

Leitsätze für Speisefette und Speiseöle: Textvergleich der Fassungen 2011 zu 2022

Fassung von 2011 Fassung von 2022
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Leitsätze für Speisefette und Speiseöle * Leitsätze für Speisefette und Speiseöle
(Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches)
Vom 30. Mai 2011 Vom 2. Juli 2020
(BAnz AT 18.08.2020 B3)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 39. Plenarsitzung am 20. November 2019 die Neufassung der Leitsätze für Speisefette und Speiseöle (Anhang) beschlossen.
(BAnz. Nr. 111 vom 27.07.2011 S. 2641; 03.11.2011 S. 4256 11 aufgehoben) Diese Neufassung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der zuletzt durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
zur aktuellen Fassung
Diese Leitsätze gelten nicht für Erzeugnisse, deren Zusammensetzung und Kennzeichnung in eigenen rechtlichen Bestimmungen abschließend geregelt sind (z.B. Streichfette, Milchfette, Olivenöl und Kakaobutter) 1, 2
Butter, Milchfett-, Margarine- und Mischfetterzeugnisse sowie Olivenöl und Kakaobutter sind keine Speisefette bzw. Speiseöle im Sinne dieser Leitsätze. Für sie gelten besondere Bestimmungen. Werden Speisefette und Speiseöle und Speisefette mit Zutaten wie z.B. Gewürzen, Pilzen, Pflanzenteilen, Aromen usw. versetzt, finden diese Leitsätze auf das Enderzeugnis keine Anwendung.
I. Allgemeine Beurteilungsmerkmale 1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
A. Begriffsbestimmungen 1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Speisefette und Speiseöle stammen aus den Samen, Keimen oder Früchten von Pflanzen (siehe Anlage 1), aus Fettgewebe und Knochen von geschlachteten warmblütigen Tieren, die zum Genuss für Menschen bestimmt sind 3, oder aus Fischen oder Teilen von Fischen.
Speisefette und Speiseöle stammen aus den Samen, Keimen oder Früchten von Pflanzen oder aus dem tauglich beurteilten Fettgewebe von Schlachttieren einschließlich Geflügel und Fischen. Speisefette und Speiseöle bestehen fast ausschließlich aus den Triglyceriden von Fettsäuren und sind praktisch wasserfrei. Sie können geringe Mengen anderer Stoffe aus dem Ausgangsmaterial wie Phosphatide, Wachse, unverseifbare Bestandteile, Mono- und Diglyceride und freie Fettsäuren enthalten. Speisefette und Speiseöle bestehen fast ausschließlich aus den Triglyceriden von Fettsäuren (siehe Anlage 2 und 3) und sind praktisch wasserfrei. Sie können geringe Mengen anderer Stoffe aus dem Ausgangsmaterial wie Phospholipide, Wachse, unverseifbare Bestandteile (siehe Anlage 4 und 5), Mono- und Diglyceride und freie Fettsäuren enthalten.
Speisefette sind bei 20 °C fest oder halbfest. Speiseöle sind bei 20 °C flüssig. 1.1.2 Speisefette sind in der Regel bei 20 °C fest oder halbfest. Speiseöle sind in der Regel bei 20 °C flüssig. Unabhängig davon können Fette tropischer Herkunft, z.B. aus Kokos- oder Palmfrüchten, als Öle bezeichnet werden, weil sie aufgrund der höheren Umgebungstemperaturen in ihren Ursprungsländern flüssig sind - bei 20 °C sind sie fest.
Speisefette und Speiseöle sind von art- und sortentypischer Farbe. Speiseöle sind im Allgemeinen klar. Kalt gepresste Öle können Sediment (pflanzeneigene Bestandteile) enthalten.
Speisefette und -öle werden allein oder in Mischungen mit anderen Speisefetten oder Speiseölen in Verkehr gebracht. 1.1.3 Speisefette und Speiseöle werden sowohl einzeln als auch in Mischungen miteinander in Verkehr gebracht.
Zur Verarbeitung bestimmte Fettgewebe von Rindern und Schweinen umfassen ausschließlich: 1.1.4 Fettgewebe von Rindern und Schweinen, die zur Herstellung von Speisefetten bestimmt sind, umfassen ausschließlich:
von Rindern: das beim Schlachten gewonnene Nierenfettgewebe (Nierenstollen) und das beim Zerlegen des Schlachtkörpers

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(Stand: 27.10.2022)

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