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Regelwerk

Leitsätze für Erfrischungsgetränke

Vom 16. November 2023
(BAnz. AT 16.05.2024 B3)



Archiv: 2003

1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale

1.1 Begriffsbestimmungen

Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Leitsätze sind Getränke, die

Als geschmackgebende Zutaten sind z.B. üblich:

Erfrischungsgetränke werden mit oder ohne Zusatz von

hergestellt.

1.2 Herstellung

Für ein trinkfertiges Erfrischungsgetränk werden die vorbereiteten Zutaten miteinander gemischt, gegebenenfalls carbonisiert und in geeignete Behältnisse abgefüllt.

Sofern eine Erfrischungsgetränkekategorie, wie sie in Leitsatznummer 2 unter den Besonderen Beurteilungsmerkmalen beschrieben ist, gewählt wird, werden für deren Herstellung die dafür üblichen Zutaten verwendet.

1.3 Beschaffenheitsmerkmale

1.3.1 Erfrischungsgetränke enthalten höchstens 2 g/l Alkohol, der aus den Fruchtbestandteilen, Aromen und/oder als Nebenbestandteil aus gezielt fermentierten Zutaten stammt.

1.3.2 Die Angabe "ohne Konservierungsstoffe" ist nur dann üblich, wenn auch keine Stoffe verwendet worden sind, die nur vorübergehend konservierend wirken (z.B. Dimethyldicarbonat).

1.3.3 Eine Trübung stammt bei Fruchtsaftgetränken, Fruchtschorlen und Limonaden nur aus den verwendeten Fruchtbestandteilen (Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, Fruchtmarkkonzentrat oder eine Mischung dieser Erzeugnisse) oder aus Schalenölen.

Bei Erfrischungsgetränken auf Zitrusfruchtbasis stammt die Trübung auch aus Zubereitungen der nicht konservierten Flavedoschicht von Zitrusfrüchten, anteilig auch mit wässrigen Extrakten aus dem essbaren Anteil der Pressrückstände, bei chininhaltigen Erfrischungsgetränken auf Zitrusfruchtbasis auch aus Zubereitungen der gesamten Schale.

1.4 Bezeichnung und Aufmachung

1.4.1 Bezeichnungen der Lebensmittel sind die in diesen Leitsätzen durch Kursivdruck hervorgehobenen Bezeichnungen.

1.4.2 Wird ein Erfrischungsgetränk im Sinne dieser Leitsätze als Erfrischungsgetränk bezeichnet, so erfolgt eine Ergänzung z.B. hinsichtlich der Geschmacksrichtung oder besonderer Zutaten (z.B. Erfrischungsgetränk mit Zitronen-Limetten-Geschmack oder Erfrischungsgetränk mit 3 % Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentraten und Zitrusgeschmack oder Koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk oder Koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit Orangengeschmack).

1.4.3 Für Erfrischungsgetränke im Sinne von Leitsatznummer 2 sind auch die dort aufgeführten Bezeichnungen (z.B. Fruchtsaftgetränk oder Brause) üblich, wenn sie die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale erfüllen.

1.4.4 Zugesetztes Kohlendioxid wird auch als Kohlensäure beziehungsweise Quellkohlensäure bezeichnet.

1.4.5 Werden Erfrischungsgetränke am Quellort unter ausschließlicher Verwendung von natürlichem Mineralwasser oder von Quellwasser hergestellt und abgefüllt, wird gegebenenfalls darauf in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen.

1.4.6 Naturgetreue Abbildungen von Früchten werden nur dann verwendet, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind. Dies gilt entsprechend für sonstige Pflanzenteile.

1.4.7 Werden Zutaten bildlich dargestellt, steht dies weder im Widerspruch zur Zusammensetzung noch zur sensorischen Beschaffenheit des Erzeugnisses. Wird durch die Aufmachung oder die bildliche Darstellung eine Zutat hervorgehoben, so ist diese in charaktergebender Menge enthalten und sensorisch deutlich wahrnehmbar.

Werden zur Beschreibung der Geschmacksrichtung bildliche Darstellungen verwendet, aber ausschließlich Aromen eingesetzt, dann wird dies in Verbindung mit der Abbildung durch eine deutlich erkennbare Angabe wie z.B."mit ...-Geschmack" kenntlich gemacht. Bei einem Fruchtgehalt bis zu 3 % und gleichzeitiger Verwendung von Aromen wird der Fruchtanteil deutlich erkennbar in Verbindung mit der Abbildung im Hauptsichtfeld angegeben oder es erfolgt an entsprechender Stelle eine deutlich erkennbare Angabe wie z.B."mit ...-Geschmack".

1.4.8 Die Leitsatznummern 1.4.6 und 1.4.7 gelten nicht für klare, farblose Zitruslimonaden. Bei ihnen sind auch naturgetreue Abbildungen als Geschmackshinweis möglich.

1.4.9

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