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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
*) **)

Vom 20. November 2000
(BGBl. I 2000 S. 1574)



Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288):

Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082) wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt gefasst:

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" § 3a Kenntlichmachung  

Die Behandlung von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "konserviert mit Thiabendazol" kenntlich gemacht sein. Die Angabe ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Zitrusfrüchten an andere Personen als Verbraucher ist die Behandlung mit Thiabendazol durch die Angabe nach Satz 1 auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse kenntlich zu machen.

" § 3a Kenntlichmachung

(1) Die Behandlung von Zitrusfrüchten mit Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "konserviert mit Thiabendazol" nach Absatz 3 kenntlich gemacht werden.

(2) Die Behandlung von Kartoffeln mit Chlorpropham, Imazalil und Thiabendazol nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung muss bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe "nach der Ernte behandelt" nach Absatz 3 kenntlich gemacht werden.

(3) Die Angabe nach Absatz 1 oder 2 ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 an andere Personen als Verbraucher erfolgt Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse."

 2. § 6 wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(1a) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. I.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(2a) Wer eine Handlung nach Absatz 1a fahrlässig begeht, handelt nach § 58 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

" § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 oder 2 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher den Gehalt des Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(3) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang Nr. I.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.

(4) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(6) Wer eine Handlung nach Absatz 3 fahrlässig begeht, handelt nach § 58 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

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