Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Richtlinie über die Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einer Umstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau

Vom 9. Juli 2010
(BAnz. Nr. 105 vom 16.07.2010 S. 2462)


Archiv: 2007

1 Rechtsgrundlage

Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, werden gewährt auf Grundlage und im Rahmen der Anwendungsbereiche

2 Zuwendungszweck

2.1 Die Beratung konventionell wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen hinsichtlich der Möglichkeiten und Folgen einer Umstellung ihres Unternehmens auf ökologischen Landbau ist ein wichtiges Instrument

2.2 Die produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung während der Phase der Umstellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens vom konventionellen zum ökologischen Landbau ist ein wichtiges Instrument

Um den Unternehmen einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externer Beratung zu geben, können ihnen Zuwendungen zu den Beratungskosten nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt werden.

2.3 Gefördert wird:

(1) Die Beratung konventionell wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen über die Umstellung ihres Unternehmens auf ökologischen Landbau gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2) Die produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren während des gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderlichen Umstellungszeitraums. Der Umstellungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Erzeuger seine Tätigkeit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemeldet und seinen Betrieb dem durch Artikel 27 vorgeschriebenen Kontrollsystem unterstellt hat. Dieser Förderzeitraum wird nachfolgend Umstellungsphase genannt.

2.4 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht für den Antragsteller kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Förderungsfähig ist:

(1) Die Beratung über die Umstellung des Unternehmens auf ökologischen Landbau, wenn sie geeignet ist, den unter Nummer 2.1 dargelegten Zweck zu erfüllen. Die Beratung dient der Orientierung und/oder der detaillierten Beratung des Unternehmens im Hinblick auf eine mögliche Umstellung des Unternehmens auf ökologischen Landbau. Der Beratungsinhalt kann sich auf alle betrieblichen Anforderungen, die mit einer Umstellung auf ökologischen Landbau verbunden sind, beziehen.

(2) Die produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung während der Umstellungsphase, wenn sie geeignet ist, den unter Nummer 2.2 dargelegten Zweck zu erfüllen. Der Beratungsinhalt soll sich schwerpunktmäßig auf produktionstechnische bzw. betriebswirtschaftliche Fragen, die mit der Umstellung auf ökologischen Landbau verbunden sind, beziehen.

3.2

(1) Die Beratung nach Nummer 3.1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion