umwelt-online: AVV LmH - AVV Lebensmittelhygiene (2)

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Bestimmung der Stichprobengröße für statistisch repräsentative Rückstandsuntersuchungen Anlage 2 22
( § 7 Absatz 3)


1 Entnahme einer Stichprobe

Eine repräsentative Stichprobe kann nur von einer homogenen Tiergruppe entnommen werden. Als eine homogene Tiergruppe gelten entweder alle Tiere eines Bestandes oder im Falle einer Untergliederung des Bestandes nur die Tiere der Teilgruppe, die mit vergleichbarer Wahrscheinlichkeit als Merkmalsträger (z.B. in Bezug auf eine vorschriftswidrige Behandlung) angesehen werden können.

2 Verfahren zur Bestimmung der Stichprobengröße

Die Bestimmung der Stichprobengröße richtet sich nach der mathematischen Gleichung von Kühne und Flock (Kühne, W. und Flock, D. K., Deutsche Tierärztliche Wochenschrift Band 82, 432-434, 1975):

[r! x (N - n)!]
P = 1 -
  [(r-n)! × N!]

wobei

n = Stichprobengröße (nach folgenden Tabellen)
N = Gruppengröße (Anzahl der im Bestand oder in der Teilgruppe gehaltenen Tiere)
r = %-Anteil von Merkmalsträgern im Bestand
P = Wahrscheinlichkeit, mindestens einen Merkmalsträger nachzuweisen.

2.1 Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 20 %
Nachweiswahrscheinlichkeit P = 99 %

Gruppengröße N Stichprobengröße n
10 10
50 17
100 19
1.000 21
10.000 21

2.2 Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 %
Nachweiswahrscheinlichkeit P = 90 %

Gruppengröße N Stichprobengröße n
10 9
50 14
100 18
1000 22
10.000 22

2.3 Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 %
Nachweiswahrscheinlichkeit P = 95 %

Gruppengröße N Stichprobengröße n
10 10
50 22
100 25
1000 29
10.000 29

3 Da vorschriftswidrig eingesetzte Stoffe in der Regel bestands- oder tiergruppenbezogen eingesetzt werden, kann in solchen Fällen von r = 20 % (nach Nummer 2.1) ausgegangen werden, wonach die Wahrscheinlichkeit, mindestens einen Merkmalsträger nachzuweisen, bei P = 99 % liegen soll.

4 Die unter Nummer 2 genannten Stichprobengrößen bedürfen der zeitnahen Abstimmung mit der zuständigen Untersuchungseinrichtung, da bestimmte Untersuchungen andere Stichprobengrößen erfordern können.

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Überprüfung der Sauberkeit von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel, die zur Schlachtung angeliefert werden Anlage 3 19 22
(zu § 10 Absatz 1)

1 Zweck und Anwendungsbereich 22

Die nachfolgend beschriebene Methode dient der Überprüfung der Vorgaben nach Artikel 11 Absatz 4 sowie Artikel 43 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 . Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, sind verpflichtet, kontinuierlich und ordnungsgemäß ein HACCP-gestütztes Verfahren anzuwenden, um sicherzustellen, dass so weit wie möglich nur saubere Tiere in die Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d sowie Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ).

Bei der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel stellen Fell-, Haut- und Federverschmutzungen eine bedeutsame Quelle für unerwünschte mikrobiologische Kontaminationen von Fleisch dar. Insbesondere Verschmutzungen der Tiere in den nachfolgend genannten Bereichen können bei der Schlachtung zu fäkalen Kontaminationen des Fleisches führen:

  1. Bei Schweinen: Brust-, Hals- und Analbereich,
  2. bei Rindern und Schafen: Brustkorb in der Nähe der Linea alba, Flanken, Vorder- und Hintergliedmaßen sowie Nacken und analer Bereich,

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(Stand: 28.07.2022)

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