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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXXIX. Bedarfsgegenstände auf Basis von Polyurethanen
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2012 -
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2012 S. 291)
Gegen die Verwendung von Polyurethanen bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für den vorgesehenen Zweck eignen und im folgenden genannte Voraussetzungen erfüllen.
1. Präambel
Die Mehrzahl der Gegenstände bzw. Beschichtungen aus Polyurethanen 1 kommt mit Lebensmitteln nicht vollflächig und über längere Zeit in Kontakt, sondern zumeist nur mit einem Teil der Fläche und außerdem auch nur begrenzte Zeit.
Entsprechend den in der Praxis vorkommenden unterschiedlichen Verwendungsbedingungen werden die Bedarfsgegenstände aus Polyurethanen in drei Kategorien eingeteilt:
Langzeitkontakt,
mittlere Kontaktzeit und
Kurzzeitkontakt.
Zur Charakterisierung der einzelnen Kategorien sind einige Bedarfsgegenstände in diesen als Beispiele aufgeführt.
2. Stoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Polyurethanen
Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:
Kategorie 1:
Adipinsäure Kohlensäure (aus Diphenylcarbonat)
1,2-Ethandiol
1,2-Propandiol
Glycerin
1, 6-Hexandiol
1,4-Butandiol
2,2-Dimethylpropandiol
Diethylenglykol
sowie die aus den genannten Diolen und Säuren hergestellten Polyester mit endständigen
Hydroxylgruppen, soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind
Polyether auf Basis Ethylenoxyd, Propylenoxyd und/ oder Tetrahydrofuran mit freien Hydroxylgruppen, soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind
Hexamethylen-1, 6-diisocyanat
Diphenylmethan-2,4'-diisocyanat
Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat
2,4- Toluylendiisocyanat
2,6- Toluylendiisocyanat
2, 4-Toluylendiisocyanatdimer
Kategorie 2 und 3:
Zusätzlich zu den für die Kategorie 1 aufgeführten Stoffen dürfen die folgenden Stoffe verwendet werden:
Rizinusöl
Naphthylen-1, 5-diisocyanat
Es dürfen die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additive unter den dort genannten Beschränkungen verwendet werden. Die neben diesen empfohlenen Zusatzstoffe sind in den einzelnen Kategorien aufgeführt. Die Stoffe der Kategorie 1 sind in der Grundliste, auf die in den anderen Kategorien verwiesen wird, enthalten. Für Bedarfsgegenstände gemäß der Kategorie 1 dürfen nur die in der Grundliste genannten Stoffe verwendet werden, für die Kategorien 2 und 3 erfolgen darüber hinaus Ergänzungen.
2.1 Kategorie 1
2.1.1 Definition:
Zu dieser Kategorie gehören Bedarfsgegenstände, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch länger als 24 Stunden mit dem Lebensmittel in Kontakt kommen. Beispiele:
2.1.2 Grundliste der verwendeten Stoffe
2.1.2.1 Ausgangsstoffe
siehe oben
2.1.2.2 Beschleuniger:
Eisenacetylacetonat, höchstens 0,01 %
Dimethylzinndineodekanoat, höchstens 0,12 %
2.1.2.3 Organische und anorganische Farbpigmente, soweit sie nicht auf Lebensmittel übergehen können 2
2.2 Kategorie 2
2.2.1 Definition:
Zu dieser Kategorie gehören Bedarfsgegenstände, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch bis höchstens acht Stunden mit dem Lebensmittel in Kontakt kommen. Beispiele:
2.2.2 Die in der Grundliste ( 2.1.2) genannten Stoffe haben einschließlich ihrer Konzentrationsangaben auch Gültigkeit für Bedarfsgegenstände der Kategorie 2.
2.3 Kategorie 3
2.3.1 Definition:
Beispiele:
Für Verpackungsmaterial, das z.B. in Form von Folien oder Beuteln für die Verpackung trockener Lebensmittel verwendet wird, gelten ausschließlich die Bedingungen der Kategorie 1.
2.3.2 Stoffe, die zusätzlich zur Grundliste verwendet werden dürfen
(Stand: 13.02.2023)
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