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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXXVI/3. Saugeinlagen auf Basis von Cellulosefasern für die Verpackung von Lebensmitteln
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2012 -
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2012 S. 291;aufgehoben)
Bei der Einhaltung der nachstehenden Empfehlung kann davon ausgegangen werden, dass der beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Saugeinlagen für Lebensmittel auf Basis von Cellulosefasern geltenden Sorgfaltspflicht entsprochen worden ist:
I. Anforderungen an die zur Herstellung des Saugkerns verwendeten Materialien
A. Faserstoffe
soweit sie den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen 1, 2.
B. Fabrikationshilfsstoffe
Von den unter a) - h) genannten Nassverfestigungsmitteln dürfen insgesamt höchstens 4 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff des Fertigproduktes, verwendet werden.
2.5 Vinylformamid-Vinylamin-Copolymer, höchstens 1 %
2.6 Polyethylenimin, modifiziert mit Ethylenglykol und Epichlorhydrin, höchstens 0,2 % 5
2.7 Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether, höchstens 1,2 %
2.8 Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether und N,N-Dimethylaminoethanol, höchstens 1,2 %
2.9 Galaktomannan, höchstens 0,5 %
2.10 Copolymer aus Styrol, Butylacrylat und Methylmethacrylat, höchstens 5 %
2.11 Copolymer aus Acrylsäureamid und Acrylsäure, vernetzt mit N,N"-Methylenbis(acrylamid), höchstens 1 %
2.12 Melamin-Formaldehyd-Harz, höchstens 3 %
Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1 mg Formaldehyd/dm2 nachweisbar sein.
II. Anforderungen an die weiteren zur Herstellung von Saugeinlagen verwendeten Materialien
Die weiteren zur Herstellung von Saugeinlagen verwendeten Materialien wie Kunststoffe, Vliese, Kleber usw. müssen den jeweils für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
III. Anforderungen an die Fertigerzeugnisse
_____
1) Sofern weitere Hilfsmittel, z.B. für die Faserpräparation, benötigt werden, sind diese zu beantragen.
2) Zur Herstellung von Polyethylen darf über die Festlegungen der Empfehlung III hinaus Polyvinylalkohol als Schutzkolloid verwendet werden. Die Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung des Polyvinylalkohols muss bei 20 °C mindestens 5 mPa · s betragen.
3) Herstellung des Kaltwasserextraktes nach DIN EN 645.
4) Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe sind unter dem Titel "Untersuchung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt" über den Verband Deutscher Papierfabriken e. V. (VDP), Bonn, zu beziehen
5) Ethylenimin darf im Harz nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 0,1 mg/kg).
1,3-Dichlor-2-propanol darf im Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 2 µg/l). Der Übergang von 3-Monochlor-1,2-propandiol in den Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse soll so gering wie technisch möglich sein, ein Richtwert von 12 µg/l soll in keinem Fall überschritten werden.
6) Wässrigen Lösungen mit einem Gehalt von 20 - 25 % dieses Schaumverhütungsmittels dürfen als Emulgatoren höchstens 2 % flüssige Paraffine und insgesamt 2 % Alkyl- und Aryloxethylate und ihre Schwefelsäureester zugesetzt werden. Flüssige Paraffine müssen den in der 155. Mitteilung Bundesgesundheitsbl. 25 (1982) 192 festgelegten "Reinheitsanforderungen an flüssige Paraffine" entsprechen.
7) Bestimmung des Übergangs antimikrobiell wirksamer Stoffe gemäß DIN EN 1104.
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(Stand: 20.01.2025)
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