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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XXXVI/3. Saugeinlagen auf Basis von Cellulosefasern für die Verpackung von Lebensmitteln

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2012 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2012 S. 291;aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung =>

Bei der Einhaltung der nachstehenden Empfehlung kann davon ausgegangen werden, dass der beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Saugeinlagen für Lebensmittel auf Basis von Cellulosefasern geltenden Sorgfaltspflicht entsprochen worden ist:

I. Anforderungen an die zur Herstellung des Saugkerns verwendeten Materialien

A. Faserstoffe

  1. Natürliche und synthetische Fasern auf Basis von Zellstoff und Cellulosederivaten
  2. Synthetische Fasern aus
    1. weichmacherfreiem Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymer
    2. Polyethylen
    3. Polypropylen
    4. Polyester

soweit sie den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen 1, 2.

B. Fabrikationshilfsstoffe

  1. Schleimverhinderungsmittel
    1. Enzymatisch wirkende Mittel
      Fruktosepolysaccharid (Levan)-Hydrolase, 12,5 mg Trockenmasse pro kg Papier, es darf nicht mehr als 1 Einheit Levan-Hydrolase-Aktivität pro g Papier nachweisbar sein
    2. Antimikrobiell wirkende Mittel:
      1. Chlordioxid
      2. Natriumchlorit
      3. Wasserstoffperoxid
      4. Natriumdithionit
      5. Natriumperoxid
      6. 1,2-Benzisothiazolin-3-on (nicht nachweisbar im Kaltwasserextrakt, Nachweisgrenze der Analysenmethode 10 µg/dm2) 3, 4
      7. Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2-Methyl-4- isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil, höchstens 4 mg/kg (nicht nachweisbar im Kaltwasserextrakt, Nachweisgrenze der Analysenmethode 0,5 µg/dm2, als Summe der genannten Isothiazolinone) 3, 4.
  2. Papierveredelungsstoffe
    2.1 Polyacrylamid, sofern es nicht mehr als 0,1 % monomeres Acrylamid enthält, höchstens 0,015 %
    2.2 Copolymer aus Acrylamid und 2-(N,N,N-Trimethylammonium)ethylmethacrylat, höchstens 0,1 %, sofern der Restgehalt an Acrylamid nicht mehr als 0,1 % und an 2-(N,N,NTrimethylammonium)ethylmethacrylat nicht mehr als 0,5 % beträgt.
    2.3 Copolymer aus Acrylamid und 2-(N,N,N-Trimethylammonium)ethylacrylat, höchstens 0,1 %, sofern der Restgehalt an Acrylamid nicht mehr als 0,1 % und an 2-(N,N,NTrimethylammonium)ethylacrylat nicht mehr als 0,5 % beträgt.
    2.4 vernetzte kationische Polyalkylamine 5, und zwar
    1. Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin und Diaminopropylmethylamin
    2. Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin und Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin
    3. Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einem Gemisch von Epichlorhydrin und Ammoniak
    4. Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäure- dimethylester und Diethylentriamin
    5. Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure und Ethylenimin, höchstens 0,3 %
    6. Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin, höchstens 0,1 %
    7. Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Adipinsäure, Glutarsäure, Bernsteinsäure und Epichlorhydrin, höchstens 4,0 %
    8. Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Triethylentetramin, Adipinsäure und Epichlorhydrin, höchstens 4,0 %

    Von den unter a) - h) genannten Nassverfestigungsmitteln dürfen insgesamt höchstens 4 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff des Fertigproduktes, verwendet werden.
    2.5 Vinylformamid-Vinylamin-Copolymer, höchstens 1 %
    2.6 Polyethylenimin, modifiziert mit Ethylenglykol und Epichlorhydrin, höchstens 0,2 % 5
    2.7 Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether, höchstens 1,2 %
    2.8 Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether und N,N-Dimethylaminoethanol, höchstens 1,2 %
    2.9 Galaktomannan, höchstens 0,5 %
    2.10 Copolymer aus Styrol, Butylacrylat und Methylmethacrylat, höchstens 5 %
    2.11 Copolymer aus Acrylsäureamid und Acrylsäure, vernetzt mit N,N"-Methylenbis(acrylamid), höchstens 1 %
    2.12 Melamin-Formaldehyd-Harz, höchstens 3 %

    Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1 mg Formaldehyd/dm2 nachweisbar sein.

  3. Konservierungsstoffe
    Sorbinsäure
    Der aufgeführte Konservierungsstoff darf nur in Mengen verwendet werden, die erforderlich sind, um die Rohstoffe und Fabrikationshilfsstoffe vor dem Verderb zu schützen.
  4. Entwässerungsbeschleuniger
    Ligninsulfonsäure
    Wasserglas, stabilisiert mit 0,42 % Natriumtetraborat, bezogen auf die Formulierung
  5. Dispergiermittel
    Calciumstearat, höchstens 0,4 %
  6. Schaumverhütungsmittel:
    N, N"-Ethylenbisstearamid
    Lineare, primäre Alkan-1-ole/Alken-1-ole mit 8-26 Kohlenstoff-Atomen (Fettalkohole), auch in emulgierter Form 6

II. Anforderungen an die weiteren zur Herstellung von Saugeinlagen verwendeten Materialien

Die weiteren zur Herstellung von Saugeinlagen verwendeten Materialien wie Kunststoffe, Vliese, Kleber usw. müssen den jeweils für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

III. Anforderungen an die Fertigerzeugnisse

  1. Bei Gehalten von Metallionen in den Saugeinlagen (bestimmt im Kaltwasserextrakt) von nicht mehr als 0,5 gg Cadmium, 3 µg Blei und 0,3 gg Quecksilber pro Gramm Papier, ist davon auszugehen, dass unter praxisnahen Bedingungen auf das Lebensmittel nichts übergeht.
  2. Von den Saugeinlagen darf keine konservierende Wirkung auf Lebensmittel ausgehen 7.

_____

1) Sofern weitere Hilfsmittel, z.B. für die Faserpräparation, benötigt werden, sind diese zu beantragen.

2) Zur Herstellung von Polyethylen darf über die Festlegungen der Empfehlung III hinaus Polyvinylalkohol als Schutzkolloid verwendet werden. Die Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung des Polyvinylalkohols muss bei 20 °C mindestens 5 mPa · s betragen.

3) Herstellung des Kaltwasserextraktes nach DIN EN 645.

4) Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe sind unter dem Titel "Untersuchung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt" über den Verband Deutscher Papierfabriken e. V. (VDP), Bonn, zu beziehen

5) Ethylenimin darf im Harz nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 0,1 mg/kg).
1,3-Dichlor-2-propanol darf im Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 2 µg/l). Der Übergang von 3-Monochlor-1,2-propandiol in den Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse soll so gering wie technisch möglich sein, ein Richtwert von 12 µg/l soll in keinem Fall überschritten werden.

6) Wässrigen Lösungen mit einem Gehalt von 20 - 25 % dieses Schaumverhütungsmittels dürfen als Emulgatoren höchstens 2 % flüssige Paraffine und insgesamt 2 % Alkyl- und Aryloxethylate und ihre Schwefelsäureester zugesetzt werden. Flüssige Paraffine müssen den in der 155. Mitteilung Bundesgesundheitsbl. 25 (1982) 192 festgelegten "Reinheitsanforderungen an flüssige Paraffine" entsprechen.

7) Bestimmung des Übergangs antimikrobiell wirksamer Stoffe gemäß DIN EN 1104.

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