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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die
Zuständigkeit für die Zulassung und Eintragung von Lebensmittelbetrieben
Lebensmittelbetriebe-Zuständigkeitsverordnung

- Baden-Würtemberg -

Vom 12. Dezember 2005
(GBl. 2005 S. 847)
Gl.-Nr.: 7832



Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes ( LVG) in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159) wird verordnet:

§ 1

Das Regierungspräsidium ist, vorbehaltlich der § § 2 und 3, zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben

  1. nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 206) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die Milcherzeugnisse herstellen oder behandeln.

§ 3

(1) Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die bei der Produktion

  1. von frischem Fleisch von Huftieren im Sinne von Anhang I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1000 Großvieheinheiten schlachten,
  2. von entbeintem Fleisch von Huftieren im Sinne von Anhang I Nr. 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 5 t oder die dieser Menge entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen zerlegen.

Für die in Satz 1 genannten Betriebe ist die untere Verwaltungsbehörde auch zuständig für die Zulassung für das Herstellen von Fleischzubereitungen und Hackfleisch, für das Gewinnen von ausgeschmolzenen Fetten und Grieben, für das Bearbeiten von Mägen, Blasen und Därmen, für das Erzeugen und Inverkehrbringen von Fleisch von Farmwild im Sinne von Anhang I Nr. 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie für das Bearbeiten von Fleisch von frei lebendem Wild im Sinne von Anhang I Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. soweit jeweils die Produktionsobergrenze von wöchentlich 7,5 t nicht überschritten wird.

(2) Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die bei der Produktion

  1. von frischem Fleisch von Geflügel im Sinne von Anhang I Nr. 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jährlich nicht mehr als 150.000 Stück Geflügel schlachten,
  2. von zerlegtem frischem Fleisch von Geflügel im Sinne von Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wöchentlich nicht mehr als 3 t oder die dieser Menge entsprechende Menge an Geflügelfleisch mit Knochen zerlegen.

(3) Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die bei der Produktion von Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Huftieren und Geflügel wöchentlich nicht mehr als 7,5 t, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für die Zulassung von Betrieben, die bei der Produktion von Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch aus Fleisch von Huftieren und Geflügel wöchentlich nicht mehr als 7,5 t, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, herstellen.

(5) Überschreitet ein Betrieb die in Absatz 1 bis 4 genannten Produktionsobergrenze bei einer oder mehreren Tätigkeiten, ist das Regierungspräsidium zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebes für alle Tätigkeiten.

(6) Eine Großvieheinheit (GVE) im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ist ein Rind mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg, ein Pferd oder ein anderer Einhufer.

Es entspricht:

a) ein Rind mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg 0,50 GVE
b) ein Schwein mit einem Lebendgewicht von über 100 kg 0,20 GVE
c) ein Schwein mit einem Lebendgewicht bis zu 100 kg 0,15 GVE
d) ein Schaf oder eine Ziege mit einem Lebendgewicht von über 15 kg 0,10 GVE
e) ein Schaf- oder Ziegenlamm oder ein Ferkel mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg 0,05 GVE

§ 4

Die untere Verwaltungsbehörde ist zuständig für die Eintragung und Registrierung von Betrieben nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 226 S. 3) sowie nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

§ 5

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