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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Änderung der Bekanntmachung Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser (Email/Keramik-Bewertungsgrundlage)

Vom 9. Juli 2026
(BAnz. AT 23.07.2026 B7)


Siehe 1, 2

Die Bekanntmachung Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser ( Email/Keramik-Bewertungsgrundlage) vom 5. August 2019 (BAnz AT 12.09.2019 B8), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Oktober 2025 (BAnz AT 13.11.2025 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

I.
Änderungen

1. In Nummer 6.1.1 wird in Tabelle 1 der maximale Gehalt von Antimonoxid von 1 auf 2 % erhöht:

Substanz Gehalt in %
Min. Max.
"Sb2O3 0 2"

2. In Nummer 6.1.1 wird in Tabelle 1 Vanadiumoxid neu eingeführt:

Substanz Gehalt in %
Min. Max.
"V2O 0 0,2"

3. In Nummer 6.3 wird eine neue Nummer 6.3.3 eingefügt:

"6.3.3 Chromcarbid-Überzüge

Metallene Werkstoffe können mittels Hochgeschwindigkeitsflammspitzen (HVOF-Verfahren) mit Chromcarbid überzogen werden. Der Überzug kann als keramischer Überzug bewertet werden. Dabei muss die Zusammensetzung des Überzugs der Tabelle 10 entsprechen und darf nur mittels HVOF-Verfahren überzogen werden. Es ist eine Prüfung der Produkte oder Bauteile nach Kapitel 8 notwendig.

Tabelle 10: Positivliste der möglichen Inhaltsstoffe von Chromcarbid-Überzügen

Substanz Gehalt in %
Min. Max.
CrC 75 83
Ni 17,5 21
Fe 0 1,0
WC 0 0,3"

4. In Nummer 7.2 wird ein neuer Absatz am Ende eingefügt:

"Chromcarbid-Überzüge dürfen nur die in Tabelle 10 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten. Die angegebenen Gehalte gelten verbindlich, können aber auf Antrag verändert werden. Blei und Cadmium dürfen nur in kleinen, technisch unvermeidbaren, aber nicht bewusst zugegebenen Mengen als Begleitsubstanzen enthalten sein. Der Gehalt von Blei und Cadmium muss jeweils unter 0,02 % (m/m) sein und in der Zusammensetzung angegeben werden."

5. In Nummer 8.2 wird eine neue Nummer 8.2.7 eingefügt:

"8.2.7 Chromcarbid-Überzüge

Es ist eine Analyse der Zusammensetzung des Bauteils beziehungsweise des Prüfkörpers vorzunehmen. Die Überprüfung der Zusammensetzung dient:

  1. der Überprüfung der Anforderung, dass die Zusammensetzung des Überzugs der entsprechenden Positivliste (siehe Tabelle 10) entspricht,
  2. der Festlegung der im Migrationswasser zu bestimmenden Elemente und
  3. der Identifizierung des Produkts."

6. In Nummer 8.3.4 wird ein neuer Absatz eingefügt:

"Chromcarbid-Überzüge

Es sind diejenigen Elemente des Überzugs zu bestimmen, die mit einem Prüfwert gemäß Tabelle 12 belegt sind. Zusätzlich ist der Blei- und Cadmiumgehalt der zu analysierenden Migrationswässer zu bestimmen. Die Analyse ist mittels eines geeigneten Messverfahrens, zum Beispiel ICP-MS nach DIN EN ISO 17294-1, durchzuführen."

7. Aus dem Einfügen der neuen Tabelle 10 resultiert die Verschiebung der weiteren Nummerierung der Tabellen.

II.
Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (24.07.2026).

Dessau-Roßlau, den 9. Juli 2026

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)

2) Notifiziert unter 2026/0142/DE

ENDE

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