Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

Vom 25. Juli 1997
(BGBl. I S. 1925)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Siebten Abschnitt die Bezeichnung des Unterabschnittes a wie folgt gefaßt:

"Unterabschnitt a

Überwachung; Durchführung von Gemeinschaftsrecht".

2. § 19a Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

"b) bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen -,von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,".

3. Die Bezeichnung des Unterabschnittes a des Siebten Abschnittes wird wie folgt gefaßt:

"Unterabschnitt a

Überwachung: Durchführung von Gemeinschaftsrecht".

4. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S.1) in der jeweils geltenden Fassung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder das Robert Koch-Institut als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie

2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 40 Abs. 1 zuständigen Behörden, zu regeln.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens der Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft. § 40 Abs. 6 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend."

Artikel 2

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S.1467), das durch das Gesetz vom 9. Juni 1997 (BGBl. I S.1346) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

"a) vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,

b) vorzuschreiben, daß über das Verarbeiten, das Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmittel, in denen Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder n den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind, sowie".

Artikel 3

Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion