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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung - AVV-RÜb

Vom 15. Februar 2017
(BAnz. AT vom 17.02.2017 B3)



Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Änderung der AVV Rahmen-Überwachung

Die A VV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2013 (BAnz AT 20.08.2013 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
AVV RÜb- AVV Rahmen-Überwachung
Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften
"AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts ".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe zu § 11a eingefügt:

" § 11a Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte".

b) Die bisherigen Angaben zu §§ 11a, 11b und 11c werden die Angaben zu §§ 11b, 11c und 11d.

c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 6
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung".

d) Nach der Angabe zu Anlage 1 wird folgende Angabe zu Anlage 1a eingefügt:

"Anlage 1a (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1a - Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen)".

e) Die bisherige Angabe zu Anlage 1a wird die Angabe zu Anlage 1b.

3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und futtermittelrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und futtermittelrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz,".

b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1), des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,".

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Lebensmitteln," die Wörter "tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten," eingefügt.

b) In Absatz 4a Satz 1 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "ein tierisches Nebenprodukt oder dessen Folgeprodukt oder" eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Futtermittelbetriebe" die Wörter "Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort "und" gestrichen.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. für Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen, ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in Anlage 1a Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht, und".

ccc) In Nummer 2 wird die Angabe "Anlage 1a Nummer 1 "durch die Angabe "Anlage 1b Nummer 1 "ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Anlage 1 Nummer 1 bis 4 oder den in Anlage 1a Nummer 1" durch die Wörter "Anlage 1 Nummer 1 bis 4, Anlage 1a Nummer 1 oder den in Anlage 1b Nummer 1 " ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1a kann das in Anlage 1a Nummer 2,".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Anlage 1a Nummer 2" durch die Angabe "Anlage 1b Nummer 2" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Lebensmittel," die Wörter "tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte," eingefügt.

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