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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Verfahren für Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

Vom 4. November 2014
(BAnz. AT vom 07.11.2014 B3)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt in Abstimmung mit dem Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) und dem Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) Folgendes bekannt:

Die Mitgliedstaaten fördern nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1; L 226 vom 25.06.2004 S. 3; L 204 vom 04.08.2007 S. 26; L 46 vom 21.02.2008 S. 51; L 58 vom 03.03.2009 S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist, die Ausarbeitung von einzelstaatlichen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis.

Die Ausarbeitung von Leitlinien kann erfolgen:

1 Leitlinienerstellung durch die Lebensmittelwirtschaft:

1.1 Eine von den betroffenen Wirtschaftskreisen ausgearbeitete Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis wird vom zuständigen Fachverband auf Bundesebene (Bundesverband) dem Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin, als wirtschaftsseitiger Koordinierungsstelle zugesandt.

1.2 Die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle übermittelt die Leitlinie an die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden nach § 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene ( AVV Lebensmittelhygiene) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 2014 (BAnz AT 07.11.2014 B2) geändert worden ist, zur Prüfung und Stellungnahme innerhalb von 120 Tagen gemäß § 14 Absatz 1 und 2 der AVV Lebensmittelhygiene. Zugleich übersendet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle die Leitlinie dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) sowie vergleichbaren, auf Bundesebene organisierten Verbraucherorganisationen zur Stellungnahme innerhalb von 120 Tagen. Sofern Leitlinien für eine gute Hygienepraxis, die der Europäischen Kommission bereits nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 93/43/EWG (ABl. Nr. L 175 vom 19.07.1993 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgehoben worden ist, oder nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 mitgeteilt worden sind, überarbeitet werden, ist das gleiche Verfahren anzuwenden; über eine Verkürzung der Frist von 120 Tagen können sich die Koordinierungsstellen verständigen.

1.3 Gleichzeitig zu der Übersendung der Leitlinie nach Nummer 1.2 übermittelt die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle die Leitlinie nachrichtlich den zuständigen Behörden der anderen Länder, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut), dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) und dem Friedrich-Loeffler-Institut zur Kenntnisnahme.

1.4 Die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle nimmt die von der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 der AVV Lebensmittelhygiene abgestimmte gemeinsame Stellungnahme entgegen und leitet diese an den Bundesverband weiter. Der Bundesverband überarbeitet die Leitlinie anhand der gemeinsamen Stellungnahme der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden sowie anhand der Stellungnahme des vzbv sowie der vergleichbaren, auf Bundesebene organisierten Verbraucherorganisationen und übermittelt der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle die so überarbeitete Leitlinie, gegebenenfalls zusammen mit einer erläuternden/ergänzenden Stellungnahme, innerhalb von 120 Tagen; bei Überschreitung dieser Frist wird ein erneutes Verfahren beginnend bei Nummer 1.1 erforderlich. Die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle übersendet der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden und den beteiligten Verbraucherorganisationen die vom Bundesverband nach Satz 2 überarbeitete Leitlinie - nebst gegebenenfalls erläuternder/ergänzender Stellungnahme des Bundesverbandes und unter Hinweis auf eine darin gegebenenfalls enthaltene begründete Nichtübereinstimmung mit der länderseitigen Stellungnahme - zur Prüfung nach § 14 Absatz 3 der AVV Lebensmittelhygiene.

1.5 Werden im Rahmen der Prüfung nach § 14 Absatz 3 der AVV Lebensmittelhygiene seitens der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden keine Einsprüche erhoben, teilt die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle dies denn Bundesministerium unter Beifügung der Leitlinie mit und bittet um Übermittlung der Leitlinie an die Europäische Kommission.

1.6 Nach erfolgter Übermittlung der Leitlinie an die Europäische Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 stellt der Bundesverband die Veröffentlichung der Leitlinie sicher.

1.7 Werden im Rahmen der Prüfung nach § 14 Absatz 3 der AVV Lebensmittelhygiene seitens der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden Einsprüche hinsichtlich der Eignung der Leitlinie nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

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