Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung

Vom 28. April 2026
(BGBl. I vom 04.05.2026 Nr. 123)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund

Artikel 1
Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung

Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

alt neu
12. im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten. "12. im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift, die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten sowie die Bankverbindung des Bevollmächtigten, sofern diese für die Abwicklung erforderlich sind."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. Erläuterungen dazu zu machen, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden, "4. anzugeben, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,"

b) Satz 2

Im Jahr 2025 können die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 auch beigefügt werden.

wird gestrichen.

3. § 13 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe, "a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und, sofern diese Flächen mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes, aber nicht mehr als 1 Hektar, ausmachen und kein Fall der Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 3 Buchstabe a oder b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegt, die Erklärung, dass dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr angegeben hat, eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist,"

4. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe "mit dem Sammelantrag elektronisch" gestrichen.

5. § 19 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion