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ThürDüV - Thüringer Düngeverordnung
- Thüringen -
Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 30 vom 18.12.2020 S. 596; 08.11.2022 S. 453 22)
Archiv: 2019
§ 1 Zweck
Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat werden durch diese Verordnung
geregelt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen nach § 2 DüV gelten entsprechend.
§ 3 Ausweisung von Gebietskulissen
(1) Für die nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV ausgewiesenen Gebiete (Nitratkulisse nach Anlage 1) gelten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
In der Nitratkulisse nach Anlage 1 sind
ausgewiesen. Für die nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausgewiesenen Gebiete (Phosphatkulisse nach Anlage 2) gelten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach § 7.
(2) Die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Absatz 1 werden durch Referenzparzellen nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet.
(3) Die Geodaten für die Referenzparzellen nach Absatz 2 sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen (www.geoportalth.de) abrufbar. Zusätzlich können die relevanten Karten und Daten beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten eingesehen werden.
(4) Bei Änderungen der Gebietskulissen infolge Veränderungen des Zuschnittes von Referenzparzellen gelten die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen und die zusätzlichen abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 7 ab dem auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Februar.
§ 4 Abweichende oder ergänzende Anforderungen in Nitratkulissengebieten
(1) Auf den Referenzparzellen nach § 3 Abs. 2 der Nitratkulisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind die in § § 13a Abs. 2 DüV geregelten Anforderungen einzuhalten.
(2) § 13a Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 DüV gilt nicht für ausgewiesene Flächen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
§ 5 Zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen in Nitratkulissengebieten
Auf den Referenzparzellen der Nitratkulisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen nach § 4 die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten:
§ 6 Nachweise, Anzeigen und Anträge bei Nitratkulissengebieten 22
(1) Der Nachweis über die Einhaltung der Düngungsbegrenzung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 DüV ist für das laufende Kalenderjahr durch Dokumentation der Düngebedarfsermittlung mit Ausweisung der Reduzierung des zulässigen Stickstoff-Düngebedarfs um 20 Prozent sowie der im Laufe des Kalenderjahres durchgeführten und vollständig aufgezeichneten Düngungsmaßnahmen entsprechend § 10
(Stand: 06.12.2022)
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