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Regelwerk; Berufe; Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren
- Saarland -

Vom 22. Oktober 2008
(Amtsbl. I Nr. 45 vom 06.11.2008 S. 1762; 08.11.2010 S. 1420; 08.12.2015 S. 221915; 08.12.2021 S. 2629 21)




Inhaltsübersicht und § 30 geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 08. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2219)

Auf Grund des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), sowie auf Grund des § 6 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Personen

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure bei den für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen (amtliche Lebensmittelkontrolle) zuständigen Behörden im Saarland.

Abschnitt 2
Ausbildung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

Für die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelkontrolle kann eingestellt werden,

  1. wer einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt;
  2. Bewerberinnen und Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelkontrolle beschäftigt waren;
  3. wer einen Fachhochschulabschluss mit Diplomprüfung in einem Studiengang besitzt, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt.

§ 3 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung soll den Auszubildenden insbesondere die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.

§ 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Ausbildungsbehörde weist der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsstellen zu.

(2) Ausbildungsstellen sind insbesondere:

  1. das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz als Lebensmittelüberwachungsbehörde,
  2. die für die Gesundheit zuständigen Behörden,
  3. die vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmende Ausbildungsstätte für den theoretischen Teil des Lehrgangs (§ 12).

§ 5 Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Beamtin oder einen fachlich befähigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine Angestellte oder einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den behördeninternen Ausbildungsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt Ausbilderinnen und Ausbilder. In den Regionalstellen ist dies in der Regel die Sachgebietsleitung "Lebensmittelwesen". Diese hat die Ausbildung der Auszubildenden durchzuführen.

§ 6 Dauer, Verlängerung, Verkürzung

(1) Die Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Mindestzeiten zu berücksichtigen.

(2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwölf Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer der Ausbildung auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mindestens zwei Monate oder der theoretische Unterricht um mindestens einen Monat unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als "ausreichend" beurteilt worden sind.

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