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LMChemG SL - Lebensmittelchemikergesetz Saarland
Gesetz über die Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
- Saarland -
Vom 18. November 2021
(AmtsBl. I Nr. 85 vom 16.12.2021 S. 2626)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Berufsbezeichnung
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2 Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
Über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Bescheinigung (Befähigungsnachweis) auszustellen.
(2) Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen, sofern dieser Berechtigung eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 2 Absatz 1 zugrunde liegt.
§ 3 Anerkennung anderer Qualifikationen
Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können nach Maßgabe des Gesetzes über die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 anerkannt werden. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 4 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 2 tatsächlich nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht gegeben war.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
§ 5 Zuständigkeit
Die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3 trifft die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde.
§ 6 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung das Nähere über die berufspraktische Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur "Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum "Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" sowie das Nähere nach § 3 zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über die Zulassung zur Ausbildung, den Inhalt und den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfungsausschusses, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung getroffen werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne nach den §§ 1 bis 3 dazu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), in der jeweils geltenden Fassung ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde.
§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
Eine Erlaubnis, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach bisherigem Recht erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker" vom 11. Oktober 1967 (Amtsbl. S. 883), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), außer Kraft.
(Stand: 23.12.2021)
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